Erbvertrag

Ehegatten (bzw eingetragene Partner sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben) können darüber hinaus einen Erbvertrag schließen (§§ 602, 1249 ff ABGB). Dieser ist ein zweiseitiger Vertrag und bedarf der Form des Notariatsaktes. Die Testierfreiheit bleibt insoweit teilweise erhalten, als der Verstorbene zumindest über ein reines Viertel der künftigen Verlassenschaft verfügen können muss. Ob Wirkungen aus dem Erbvertrag auch nach Auflösung der Ehe (bzw eingetragenen Partnerschaft) erhalten bleiben, hängt von seiner Ausgestaltung und dem Schuldausspruch bei der Scheidung ab.