Ein Lebensgefährte hat grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht.
War der Verstorbene im Todeszeitpunkt nicht verheiratet, hat der Lebensgefährte des Verstorbenen, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährten zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, bis zu ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen in der gemeinsam bewohnten Wohnung weiter zu wohnen. Im Übrigen gelten aber für Mietverträge und Wohnungseigentums- und Eigentümerpartnerschaften in Eigentumswohnungen besondere Regelungen.
Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so steht einem Lebensgefährten ein außerordentliches Erbrecht zu. Diesem fällt die ganze Erbschaft des Verstorbenen zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 748 Abs 1 ABGB). Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts kann jedoch abgesehen werden, wenn diesem erhebliche Gründe (etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art) entgegenstanden (§ 748 Abs 2 ABGB). Ein außerordentliches Erbrecht des vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmers kommt zum Tragen, wenn weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte zur Verlassenschaft gelangen (§ 749 ABGB). Ist jedoch kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden und erwirbt auch sonst niemand die Verlassenschaft, hat der Bund (also der Staat = Republik Österreich) ein Aneignungsrecht (§ 749f ABGB). Da ein Heimfall an die Republik Österreich zumeist nicht gewünscht ist, sollte rechtzeitig durch letztwillige Verfügungen Vorsorge getroffen werden.