
Erbrecht des Lebensgefährten: Was Partner ohne Trauschein wissen müssen
Im österreichischen Recht gilt ein klarer Grundsatz: Ein Lebensgefährte hat grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht. Im Gegensatz zu Ehegatten oder eingetragenen Partnern gehen Lebensgefährten im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge meist leer aus, sofern keine Vorsorge getroffen wurde.
Das gesetzliche Vorausvermächtnis
War der Verstorbene im Todeszeitpunkt nicht verheiratet, räumt das Gesetz dem Lebensgefährten unter bestimmten Bedingungen ein gesetzliches Vorausvermächtnis ein. Voraussetzung ist, dass die Partner zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Dieses Recht umfasst:
- Das Recht, bis zu ein Jahr nach dem Tod des Partners in der gemeinsam bewohnten Wohnung weiter zu wohnen.
- Die vorübergehende Nutzung des gemeinsamen Haushalts.
Wichtig: Für Mietverträge, Wohnungseigentum oder Eigentümerpartnerschaften gelten darüber hinaus sehr spezifische Regelungen, die über das allgemeine Erbrecht hinausgehen. Details dazu finden Sie unter Mietrechte und Eigentümerpartnerschaft.
Das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten
Nur wenn überhaupt kein gesetzlicher Erbe (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) zur Verlassenschaft gelangt, steht dem Lebensgefährten ein außerordentliches Erbrecht zu (§ 748 Abs 1 ABGB).
In diesem speziellen Fall fällt dem Lebensgefährten die gesamte Erbschaft zu, sofern:
- die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre vor dem Tod bestand.
- ein gemeinsamer Haushalt vorlag (von dem bei erheblichen Gründen, wie beruflicher Abwesenheit oder Krankheit, abgesehen werden kann).
Vermeidung des Heimfalls an den Staat
Gibt es weder gesetzliche Erben noch einen anspruchsberechtigten Lebensgefährten, kann ein außerordentliches Erbrecht für Vermächtnisnehmer greifen (§ 749 ABGB). Sind jedoch gar keine Berechtigten vorhanden, hat der Bund (die Republik Österreich) ein Aneignungsrecht (§ 749f ABGB).
Da ein solcher „Heimfall an den Staat“ in der Regel nicht im Sinne des Verstorbenen ist, sollte rechtzeitig durch letztwillige Verfügungen (wie ein Testament) vorgesorgt werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der Partner langfristig abgesichert ist.
Eine Übersicht über die wichtigsten rechtlichen Begriffe finden Sie auch in unserem Erbrecht-Glossar.

