
Wichtige Begriffe im Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Mit dem Ableben einer natürlichen Person ist rechtlich zu klären, auf wen deren Rechte und Pflichten übergehen. Besteht keine individuelle Vorsorge, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Grundsätzlich sind die meisten vermögenswerten Rechtspositionen vererblich, sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur sind.
Verlassenschaft (Nachlass)
Die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen wird als Verlassenschaft bezeichnet. Da Vermögen heute oft grenzüberschreitend investiert ist, spielt das anwendbare Recht gemäß der EU-Erbrechtsverordnung eine zentrale Rolle.
Rechtsfähigkeit und ruhender Nachlass
In Österreich gilt die Verlassenschaft bis zur endgültigen Übertragung als „ruhender Nachlass“ (hereditas iacens). Dies unterscheidet das österreichische System massiv vom deutschen Recht, wo der Übergang unmittelbar erfolgt. Details zur Abwicklung bei Auslandsbezug finden Sie unter Erbrecht International.
Erblasser und Testator
Der Verstorbene wird fachsprachlich als Erblasser bezeichnet. Wer aktiv ein Testament errichtet, wird als Testator bezeichnet. Informationen zu den verschiedenen Formvorschriften finden Sie unter Testamentsformen in Österreich.
Verlassenschaftsverfahren und Einantwortung
Das Verfahren zur Übertragung des Vermögens wird in Österreich von Amts wegen eingeleitet und vom zuständigen Bezirksgericht geführt.
Todesfallaufnahme und Erbantritt
Der Gerichtskommissär prüft im Rahmen der Todesfallaufnahme, ob letztwillige Verfügungen vorliegen. Im Anschluss können Erben eine Erbantrittserklärung abgeben.
Der Einantwortungsbeschluss
Das Verfahren endet mit dem Einantwortungsbeschluss. Erst damit geht das Eigentum offiziell auf die Erben über. Dies ist insbesondere für die Nachfolgeplanung bei Immobilien, Liegenschaften und Unternehmen von zentraler Bedeutung.
Erbe und Erbrecht
Als Erbe tritt man in die gesamte Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Eine Übersicht über alle wichtigen Fachbegriffe finden Sie auch in unserem erbrechtlichen Glossar.
Vermächtnis (Legat)
Ein Vermächtnis liegt vor, wenn eine Person eine bestimmte Zuwendung erhält, ohne als Gesamterbe eingesetzt zu sein. Details dazu und zur Abgrenzung finden Sie unter Vermächtnisse und Anordnungen.
Pflichtteil und Pflichtteilsberechtigte
Nahen Angehörigen steht gesetzlich ein Pflichtteil zu. Dieser Anspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine fundierte Nachfolgeplanung (z. B. Pflichtteilsverzicht) im Rahmen von Gesellschafts- und Stiftungsstrukturen geregelt werden.

