
Mit Ableben eines Menschen (natürliche Person) ist zu klären, auf wen die Rechte und Pflichten des Verstorbenen übergehen. Vereinfacht gesagt, können die meisten vermögenswerten Rechtspositionen (aktiv und passiv) vererbt werden, sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur sind. Öffentlich-rechtliche Berechtigungen sind üblicherweise nicht übertragbar.
Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen werden in ihrer Gesamtheit als Verlassenschaft (bisher auch Nachlass) bezeichnet.
Die verstorbene Person wird im österreichischen Erbrecht zumeist Verstorbene/r oder letztwillig Verfügende/r genannt; bis zum Erbrechtsänderungsgesetz 2015 und auch weiterhin auf EU-Ebene (EU-Erbrechtsverordnung) dominiert der Begriff des Erblassers bzw der Erblasserin.
Jene Person, die ein Testament errichtet, wird auch als Testator bezeichnet.
Die Person, der das Erbrecht nach einem Verstorbenen gebührt, wird als Erbe bezeichnet (§ 532 ABGB).
Wer ein Recht hat, die Verlassenschaft oder bestimmte Teile derselben in Besitz zu nehmen, verfügt über ein Erbrecht.
Im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung kann jede/r durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag zum Erben Berufene eine (bedingte oder unbedingte) Erbantrittserklärung abgeben.
Mit der so genannten Einantwortung der Verlassenschaft an den Erben (§§ 797, 819 ABGB) tritt dieser im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) in die zur Verlassenschaft gehörigen Rechte und Pflichten ein.
Sieht der Verstorbene eine letztwillige Zuwendung an eine Person vor, ohne diese zum Erben einzusetzen, spricht man von Vermächtnis (bisher auch Legat); der/die solcherart Bedachte ist Vermächtnisnehmer/in (bisher auch Legatar/in; § 535 ABGB). Diejenige Person, der ein Vermächtnis hinterlassen wurde, ist daher nicht Erbe, sondern „nur“ Vermächtnisnehmer. Unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen können aber auch Vermächtnisnehmer zum Erben werden.
Bestimmten Personen kann nach dem Verstorbenen ein unentziehbares (aber verzichtbares) Mindestrecht auf einen bestimmten Anteil der Verlassenschaft zukommen (der so genannte Pflichtteil). Personen, die einen Pflichtteilsanspruch haben, sind Pflichtteilsberechtigte.