
Testamentsformen in Österreich: Eigenhändig, fremdhändig und Nottestament
Um die Rechtswirksamkeit einer letztwilligen Verfügung sicherzustellen, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften streng eingehalten werden. Das österreichische Erbrecht unterscheidet primär zwischen dem eigenhändigen und dem fremdhändigen Testament. Weiters gibt es öffentliche Testamente und Nottestamente.
Das eigenhändige Testament
Will der Testator ohne Beiziehung von Zeugen ein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung verfassen, so muss er dieses vollständig eigenhändig schreiben und eigenhändig unterschreiben (§ 578 ABGB).
Man spricht bei einer derartigen Erbseinsetzung von einem eigenhändigen Testament. Ein auf Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament ist kein eigenhändiges. In der Praxis werden hier häufig wesentliche Fehler gemacht: Ein eigenhändiges Testament muss zur Gänze (!) selbst handschriftlich verfasst sein.
Beispiel eines eigenhändigen Testaments:
Das fremdhändiges Testament (§ 579 ABGB)
Ein fremdhändiges Testament wird maschinell (etwa durch Computerausdruck) oder durch andere Personen handschriftlich für den Testator verfasst. Zur Wirksamkeit eines derartigen Testaments ist erforderlich, dass dieses:
- in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen vom letztwillig Verfügenden mit eigenhändiger Unterschrift bekräftigt wird.
- mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen wird, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.
- von allen drei Testamentszeugen unterfertigt wird.
Die Testamentszeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, müssen mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben. Es ist nicht erforderlich, dass sie den Inhalt des Testaments kennen.
Praxistipp (ErbRÄG 2015):
Seit dem 1.1.2017 haben alle drei Zeugen gleichzeitig anwesend zu sein, wenn der Verfügende die Urkunde unterfertigt und den Bekräftigungszusatz anbringt. Dieser Zusatz könnte lauten: „Die Urkunde enthält meinen letzten Willen“, „Mein Wille“, „Das will ich“ oder „So soll es sein“. Ein bloßes „Ok“ ist als Zusatz unzureichend (RV 668 BlgNR 25. GP 10).
Der Bekräftigungszusatz (Nuncupatio)
Nach § 579 Abs 1 ABGB muss der Zusatz inhaltlich bestätigen, dass die Urkunde den letzten Willen enthält. Er muss objektiv lesbar sein (OGH 2 Ob 170/22x). Formulierungen wie „Mein Wille“ oder „Mein Wunsch“ sind ausreichend; ein unlesbarer Zusatz reicht hingegen nicht aus.
Zudem hat der OGH (2 Ob 14/23g) klargestellt, dass die Nuncupatio ein ausdrückliches Erklärungsverhalten gegenüber den Zeugen voraussetzt. Die bloße Unterfertigung – selbst wenn der Urkundentext eine Bekräftigungsklausel enthält – erfüllt dies nicht, wenn die Zeugen den Vorgang (z. B. die Durchsicht vorab) nicht wahrgenommen haben. Fehlt diese ausdrückliche Bekräftigung, ist das Testament formungültig.
Voraussetzungen für Testamentszeugen
Die Zeugen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Sprache des Verstorbenen mächtig sein und geistig sowie körperlich in der Lage sein, den letzten Willen zu bezeugen. Lediglich beim Nottestament wird das Mindestalter auf 14 Jahre herabgesetzt (§ 587 ABGB).
Befangenheit und Zeugnisunfähigkeit (§ 588 ABGB)
Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer ist in Bezug auf die ihm zugedachte Zuwendung kein fähiger Zeuge. Ebenfalls zeugnisunfähig sind:
- Dessen Gatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte.
- Dessen Eltern, Kinder, Geschwister.
- Die Eltern, Kinder und Geschwister der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten.
- Gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen.
Beispiel eines fremdhändigen Testaments:
Zusammenhang der Blätter
Besteht ein fremdhändiges Testament aus mehreren Blättern, ist der Zusammenhang entscheidend. Ein Testament kann als ungültig betrachtet werden, wenn die äußere Form oder der innere Zusammenhang fehlen.
Beispiele aus der Judikatur:
- OGH 2 Ob 192/17z: Zeugen müssen „auf der Urkunde“ unterschreiben. Ein Testament ist formungültig, wenn die Zeugen auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt unterschreiben, das nur mit einer Büroklammer verbunden wurde.
- OGH 2 Ob 29/22m: Besteht ein Testament aus mehreren losen Blättern, genügt die bloße Fortsetzung des Texts nicht zur Herstellung der inneren Urkundeneinheit.
Eine professionelle Hinterlegung und Registrierung Ihres Testaments im Zentralen Testamentsregister stellt sicher, dass Ihr letzter Wille im Ernstfall auch tatsächlich Beachtung findet.
Nottestament und Rechtslage
Ein in der beabsichtigten Form (z. B. gerichtlich) ungültiges Testament ist gültig, wenn es die Formvorschriften einer anderen Testamentsform erfüllt (z. B. eigenhändig geschrieben und unterfertigt; OGH 2 Ob 216/22m).
Gemäß § 575 ABGB richtet sich die Gültigkeit nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung. Ein Formmangel kann nicht durch eine nachträgliche Gesetzesänderung geheilt werden (OGH 3 Ob 220/22g).
Mündliche Nottestamente
Seit dem 1.1.2005 sind mündliche Testamente nur noch als Nottestamente zulässig, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass der Erblasser stirbt oder die Testierfähigkeit verliert (§ 584 ABGB). Es müssen zwei Zeugen anwesend sein. Ein Nottestament verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit. Eine mündliche Erklärung muss durch übereinstimmende Zeugenaussagen bestätigt werden, widrigenfalls sie ungültig ist.
Öffentliche Testamente (§§ 581 ff ABGB)
Neben den privaten Formen kann ein Testament auch als öffentliche letztwillige Verfügung errichtet werden. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen der gerichtlichen und der notariellen Form.
Gerichtliche und notarielle Errichtung
- Gerichtliches Testament: Die Errichtung erfolgt vor einem Bezirksgericht (§ 581 ABGB) entweder mündlich zu Protokoll oder durch persönliche Übergabe einer unterschriebenen Urkunde. Erforderlich ist die Mitwirkung eines Richters und eines weiteren Gerichtsbediensteten (oder alternativ zweier Zeugen).
- Notarielles Testament: Diese Form wird gemäß § 583 ABGB vor zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen entweder mündlich oder schriftlich aufgenommen.
Gesetzlicher Formzwang
Für bestimmte Personengruppen schreibt das Gesetz die öffentliche Form zwingend vor (§ 569 ABGB):
- Mündige Minderjährige: Personen zwischen 14 und 18 Jahren können – außer im Notfall – ausschließlich gerichtlich oder notariell testieren.
- Gerichtliche Anordnung: In spezifischen Fällen der Erwachsenenvertretung kann das Gericht die öffentliche Testamentsform anordnen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter Die gesetzliche Erbfolge oder in unserem Erbrecht-Glossar.

