Testamentsformen

Will der Testator ohne Beiziehung von Zeugen ein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung verfassen, so muss er dieses vollständig eigenhändig schreiben und eigenhändig unterschreiben (§ 578 ABGB).

Man spricht bei einer derartigen Erbseinsetzung in diesem Fall von einem eigenhändigen Testament. Ein auf Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament ist kein eigenhändiges. Gerade bei der Errichtung von Testamenten werden in der Praxis häufig ganz wesentliche Fehler gemacht. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass ein eigenhändiges Testament zur Gänze (!) selbst handschriftlich verfasst sein muss.

Beispiel eines eigenhändigen Testaments:

Ein fremdhändiges Testament (§ 579 ABGB) wird auf maschinelle Weise (etwa durch Computerausdruck) oder durch andere Personen handschriftlich für den Testator verfasst. Zur Wirksamkeit eines derartigen Testaments ist erforderlich, dass dieses nicht nur in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen durch den letztwillig Verfügenden mit eigenhändiger Unterschrift bekräftigt und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen wird, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält, sondern auch von allen drei Testamentszeugen unterfertigt wird. Die Testamentszeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, müssen mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sie auch den Inhalt des Testaments kennen (anderes gilt für das Nottestament).

Praxistipp:

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) brachte hinsichtlich der Formvorschriften für fremdhändige Testamente wesentliche Änderungen. Abweichend von der bisherigen Rechtslage haben (ab dem 1.1.2017) alle drei Zeugen gleichzeitig anwesend zu sein, wenn der letztwillig Verfügende die Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift bekräftigt und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versieht, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Dieser Zusatz könnte beispielsweise lauten „Die Urkunde enthält meinen letzten Willen“, „Mein Wille“, „Das will ich“ oder „So soll es sein“. Ein bloßes „Ok“ wäre hingegen als Zusatz unzureichend, nachdem aus diesem hervorgehen muss, dass es sich um seinen letzten Willen handelt (RV 668 BlgNR 25. GP 10).

Weiters haben alle drei Zeugen auf der Urkunde mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben.

Die Zeugen müssen jeweils das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Sprache des Verstorbenen mächtig sein und es darf ihnen nicht aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung die Fähigkeit fehlen, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Verstorbenen zu bezeugen. Lediglich bei der Errichtung eines Nottestaments wird das Mindestalter von Zeugen auf 14 Jahre herabgesetzt, sodass mündige Minderjährige (nur) Zeugen eines Nottestaments sein können (§ 587 ABGB).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Erbe oder Vermächtnisnehmer in Hinblick auf die ihm zugedachte Zuwendung kein fähiger Zeuge ist. Daneben sind auch dessen Gatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, Eltern, Kinder, Geschwister sowie die Eltern, Kinder und Geschwister der Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten als Zeugen ungeeignet. Zeugnisunfähig sind auch gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder rechtsfähiger Gesellschaften (§ 588 ABGB).

Beispiel eines fremdhändigen Testaments:

Von besonderer Bedeutung für die Wirksamkeit von fremdhändigen Testamenten ist auch der Zusammenhang der Blätter eines Testaments. Ein Testament, das aus mehreren Blättern besteht kann – selbst wenn sie mit einander verbunden werden – als ungültig betrachtet werden.

Beispiele aus der Judikatur

OGH 2 Ob 192/17z; Information gemäß Website des OGH:
Die Erblasserin unterfertigte kurz vor ihrem Tod während eines Krankenhausaufenthalts ein fremdhändiges Testament, das von einer Rechtsanwaltskanzlei vorbereitet worden war. Es bestand aus zwei losen Blättern. Der Text der letztwilligen Anordnung befand sich auf der Vorderseite und der Rückseite des ersten Blattes, auf dem die Erblasserin unterschrieb. Das zweite Blatt war für die Unterschriften der drei Testamentszeugen vorgesehen, die sie dort auch leisteten. Danach wurden die beiden Blätter mit einer Büroklammer verbunden und im Safe der Anwaltskanzlei aufbewahrt.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass die Zeugen „auf der Urkunde“ zu unterschreiben haben, womit die Testamentsurkunde als Träger des letzten Willens des Erblassers gemeint ist. Mehrere lose Blätter müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Ein fremdhändiges Testament ist daher formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, sondern auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt unterschrieben haben.

OGH 2 Ob 29/22m, Information gemäß Website des OGH:
Besteht ein (nicht mit der Hand geschriebenes) fremdhändiges Testament aus mehreren losen Blättern, dann genügt die bloße Fortsetzung des Texts nicht zur Herstellung innerer Urkundeneinheit.

Auch die äußere Form und der innere Zusammenhang sind daher bei fremdhändigen Testamenten unbedingt zu beachten. Die Beiziehung eines Rechtsbeistandes ist auch aus diesem Grund empfohlen.

Mündliche Testamente sind seit dem 1.1.2005 nur mehr in Ausnahmefällen als Nottestamente zulässig. Hiefür genügt es, dass beim Erblasser ein durch objektive Umstände begründeter Eindruck einer Notsituation vorliegt (RV 668 BlgNR 25. GP 10). Die Errichtung eines Nottestaments setzt jedoch voraus, dass der Verstorbene seinen letzten Willen auf andere Weise (unter Einhaltung der ordentlichen Testamentsformen) nicht zu erklären vermag (OGH 17.3.2016, 2 Ob 86/15h). Ein so erklärter Wille verliert jedenfalls drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit. Für fremdhändige oder mündliche Nottestamente ist nur die Beiziehung zweier Zeugen erforderlich (wobei auch hinsichtlich der Zeugen teilweise Erleichterungen bestehen; §§ 584, 587 ABGB).

Wenn der letztwillig Verfügende sich unmittelbar der begründeten Gefahr ausgesetzt sieht, dass er stirbt oder die Testierfähigkeit verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise erklären kann, kann er ein Nottestament errichten. Dieses kann entweder in Anwesenheit von zwei Zeugen fremdhändig oder mündlich erklärt werden. Eine mündliche letztwillige Verfügung muss durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls diese Erklärung des letzten Willens ungültig ist. Ein Nottestament verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit und gilt als nicht errichtet. Damit entfällt gegebenenfalls auch ein in einem Nottestament vorgenommener Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen.