Zum Antritt der Erbschaft ist es notwendig, dass der/die Erben ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung(§ 800 ABGB).
Die unbedingte Erbantrittserklärung bewirkt, dass der Erbe persönlich allen Gläubigern des Verstorbenen für ihre Forderungen und allen Vermächtnisnehmern für ihre Vermächtnisse haftet. Die Haftung besteht daher in unbeschränkter Höhe und bezieht sich auf das gesamte Vermögen des Erben. Er haftet daher nicht nur mit den übernommenen Vermögenswerten aus der Verlassenschaft, sondern auch darüber hinaus. Mehrere Erben trifft diese Haftung solidarisch.
Der einfacheren und rascheren Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens bei Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung steht daher ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko gegenüber.
Anders verhält es sich dann, wenn der Erbe nur eine bedingte Erbantrittserklärung abgibt. Diesfalls haftet der Erbe nur beschränkt mit dem Wert der Aktiva der Verlassenschaft, die er übernommen hat. Er haftet daher auch nur beschränkt auf seine Erbquote und nicht solidarisch gemeinsam mit den anderen Erben.
Die Rechte des Erben werden bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung nicht beschränkt. Er ist damit ebenso vollwertiger Erbe, wie wenn er eine unbedingte Erbantrittserklärung abgibt. Das Verlassenschaftsverfahren dauert bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung allenfalls etwas länger, da ein Gläubigeraufruf vorgenommen wird und vom Gerichtskommissär ein Inventar errichtet wird. Gegebenenfalls sind auch Vermögenswerte von den Sachverständigen zu schätzen.
Erben sind aber nicht verpflichtet, die Erbschaft anzutreten. Sie können diese auch ausschlagen (§ 805 ABGB). Bei überschuldetem Nachlass kann dieser einem Gläubiger auch an Zahlungsstatt überlassen werden.
Das Verlassenschaftsverfahren endet mit der Einantwortung der Verlassenschaft an die Erben. Zu diesem Zweck fasst das zuständige Gericht einen so genannten Einantwortungsbeschluss.