Testament - Häufige Fragen

FAQ: Häufige Fragen und Irrtümer im Erbrecht

Rund um das Thema Erbschaft gibt es immer wieder Zweifelsfragen oder Halbwahrheiten, die zu Unsicherheiten führen können. Nachstehend finden Sie eine Klärung der wichtigsten Fragestellungen:

Irrtümer bei der Testamentserrichtung

„Ich schreibe mein Testament am Computer selbst und unterschreibe es. Damit ist es wirksam.“

Falsch. Ein am Computer oder von einem Dritten geschriebenes Dokument gilt als „fremdhändiges Testament“. Damit es wirksam ist, reicht die Unterschrift alleine nicht aus. Der Verfügende muss zusätzlich einen eigenhändig geschriebenen Zusatz anbringen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Zudem müssen drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein und eigenhändig unterschreiben, wobei deren Zeugeneigenschaft eindeutig aus der Urkunde hervorgehen muss. Details finden Sie unter Testamentsformen.

„Wenn ich ein Testament vor Zeugen errichte, wissen diese, was darin steht.“

Falsch. Abgesehen davon, dass Testamentszeugen (insbesondere Rechtsanwälte) zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, müssen sie den Inhalt der Verfügung nicht kennen. Es ist gesetzlich nicht erforderlich, dass das Testament laut vorgelesen wird.

„Eine Registrierung meines Testaments macht keinen Sinn und kostet nur unnötig Geld.“

Falsch. Damit Ihr Wille tatsächlich umgesetzt wird, muss das Testament im Todesfall gefunden werden. Durch die Verwahrung beim Experten und die Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist sichergestellt, dass das Gericht im Verlassenschaftsverfahren sofort über die Existenz informiert wird. Der Inhalt selbst bleibt dabei bis zum Erbfall geheim.

Pflichtteil, Schenkungen und Auskunftspflichten

„Schenkungen zu Lebzeiten spielen für den Pflichtteil keine Rolle.“

Falsch. Schenkungen unter Lebenden können der sogenannten Hinzu- bzw. Anrechnung unterliegen. Da der Wert der Schenkung auf den Todeszeitpunkt (indexiert nach dem Verbraucherpreisindex) hochgerechnet wird, kann dies zu hohen Zahlungsansprüchen führen. Mehr dazu unter Pflichtteilsrecht.

„Wenn ich meinem Kind etwas heimlich schenke, erfahren es die anderen nicht.“

Falsch. Pflichtteilsberechtigte haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft und die Beschenkten. Dieser Anspruch kann gerichtlich mittels einer Manifestationsklage durchgesetzt werden.

„Ein Pflichtteilsverzicht schützt das beschenkte Kind vor der Hinzurechnung.“

Falsch. Nach dem ErbRÄG 2015 ändert ein Pflichtteilsverzicht nichts daran, dass Schenkungen zu Lebzeiten bei der Berechnung der Ansprüche der übrigen Pflichtteilsberechtigten hinzugerechnet werden. Es genügt, dass der Beschenkte dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört.

Kontakt, Enterbung und Lebensgefährten

„Wenn ich zu meinem Kind keinen Kontakt habe, verliert es den Pflichtteil.“

Falsch. Das Erbrecht besteht unabhängig vom Kontakt. Eine Enterbung erfordert extrem strenge Voraussetzungen (z. B. vorsätzliche Straftaten). Besteht jedoch über einen langen Zeitraum kein familiäres Naheverhältnis, kann der Pflichtteil im Testament auf die Hälfte gemindert werden (Pflichtteilsminderung).

„Lebensgefährten sind Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt.“

Falsch. Ein Lebensgefährte zählt nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben. Er hat lediglich unter engen Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht oder das Recht, für ein Jahr in der Wohnung zu bleiben (Vorausvermächtnis). Beachten Sie hierzu auch die Mietrechte und Eigentümerpartnerschaften.

Erbverzicht und Testamente

„Ein Erbverzicht beseitigt automatisch auch die Erbseinsetzung im Testament.“

Falsch. Ein Erbverzicht bezieht sich im Zweifel nur auf das gesetzliche Erbrecht. Laut aktueller Rechtsprechung (OGH 2 Ob 117/24 f) umfasst ein solcher Verzicht nicht automatisch die Einsetzung als Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Hier ist eine präzise vertragliche Gestaltung entscheidend.

Steuern, Digitaler Nachlass und Vorsorge

„Muss ich in Österreich Erbschaftssteuer zahlen?“

Seit 2008 wird in Österreich keine Erbschaftssteuer erhoben. Es können jedoch Grunderwerbsteuer bei Immobilien oder Steuern im Ausland (z. B. bei Erben in Deutschland) anfallen. Die EU-Erbrechtsverordnung schützt nicht vor ausländischen Steueransprüchen. Details unter Erbschaftssteuer.

„Was passiert mit meinem digitalen Nachlass (Social Media, Kryptowährungen)?“

Digitale Daten gehen auf die Erben über. Ohne Zugangsdaten oder Anordnungen ist der Zugriff jedoch oft faktisch unmöglich. Es ist ratsam, digitale Vermögenswerte (z.B. Bitcoins) und Konten in einer letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen.

„Brauche ich neben einem Testament auch eine Vorsorgevollmacht?“

Ja. Während das Testament den Fall nach dem Tod regelt, sichert die Vorsorgevollmacht Ihre Handlungsfähigkeit zu Lebzeiten (z. B. bei Krankheit oder Demenz). Damit bestimmen Sie selbst, wer für Sie entscheiden darf, und verhindern eine gerichtliche Erwachsenenvertretung.


Eine Übersicht zu weiteren Fachbegriffen finden Sie in unserem Erbrecht-Glossar.