Testament - Häufige Fragen zum Erbrecht, Pflichtteil, Verlassenschaft Q&A FAQ

FAQ: Häufige Fragen und Irrtümer im Erbrecht

Rund um das Thema Erbschaft kursieren viele Halbwahrheiten. Als führende Experten für Private Clients (Platz 1 im Trend-Ranking 2026) haben wir die wichtigsten Fragen für Sie rechtssicher beantwortet. Erfahren Sie, wie Sie typische Fehler bei der Testamentserrichtung vermeiden und Ihr Vermögen schützen.

1. Irrtümer bei der Testamentserrichtung

„Ich schreibe mein Testament am Computer selbst und unterschreibe es. Ist das wirksam?“

Nein. Ein am Computer geschriebenes Dokument gilt als „fremdhändiges Testament“. Damit es gültig ist, reicht die Unterschrift nicht aus. Der Erblasser muss einen eigenhändig geschriebenen Zusatz (z. B. „Dies ist mein letzter Wille“) anbringen. Zudem müssen drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein und unterschreiben. Ohne diese Formvorschriften ist das Testament nichtig. Details finden Sie unter Testamentsformen.

„Wissen Testamentszeugen, was im Testament steht?“

Nein. Zeugen müssen lediglich bestätigen, dass die Urkunde Ihren letzten Willen enthält. Den Inhalt müssen sie nicht kennen. Rechtsanwälte sind zudem beruflich zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet.

„Ist die Registrierung im Testamentsregister unnötig?“

Im Gegenteil. Nur ein gefundenes Testament wird umgesetzt. Durch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister (ZTR) wird das Verlassenschaftsgericht automatisch informiert. Der Inhalt bleibt bis zum Erbfall geheim. Mehr dazu: Testamentsregister.

2. Pflichtteil, Schenkungen und Auskunftspflichten

„Spielen Schenkungen zu Lebzeiten für den Pflichtteil eine Rolle?“

Ja, eine wesentliche. Schenkungen können zur Verlassenschaft „hinzugerechnet“ werden, um den Pflichtteil zu berechnen. Da Werte auf den Todeszeitpunkt indexiert werden, entstehen oft unerwartet hohe Zahlungsansprüche. Prüfen Sie Ihren Anspruch unter Pflichtteilsrecht.

„Kann ich Vermögen heimlich verschenken?“

Rechtlich gesehen nein. Pflichtteilsberechtigte haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch (§ 786 ABGB) gegen Erben und Beschenkte. Dieser kann gerichtlich durchgesetzt werden. Aktuelle OGH-Urteile (z. B. 2 Ob 244/22d) stärken hier die Transparenz.

„Schützt ein Pflichtteilsverzicht vor der Hinzurechnung von Schenkungen?“

Nein. Ein Pflichtteilsverzicht ändert nichts daran, dass Schenkungen an diesen Verzichtenden bei der Berechnung der Ansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter berücksichtigt werden (§ 782 ABGB).

3. Familie, Lebensgefährten und Unternehmen

„Verliert mein Kind den Pflichtteil, wenn wir keinen Kontakt haben?“

Nicht automatisch. Ein bloßer Kontaktabbruch reicht für eine Enterbung nicht aus. Wenn jedoch über mindestens 20 Jahre kein familiäres Naheverhältnis bestand, kann der Pflichtteil im Testament auf die Hälfte reduziert werden (Pflichtteilsminderung, § 776 ABGB).

„Erbten Lebensgefährten automatisch wie Ehegatten?“

Nein. Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Sie sind auf ein Testament angewiesen. Ohne Testament haben sie nur ein sehr eingeschränktes außerordentliches Erbrecht, wenn sonst keine gesetzlichen Erben existieren. Details: Mietrechte & Partner.

„Reicht ein Testament für die Unternehmensnachfolge aus?“

Selten. Gesellschaftsverträge gehen dem Testament oft vor. Wir empfehlen eine Abstimmung von Gesellschaftsvertrag, FlexCo-Regelungen und Stiftungsurkunden. Erfahren Sie mehr über Gesellschaftsrecht & Stiftungen.

4. Aktuelle OGH-Rechtsprechung & Spezialthemen

„Beseitigt ein Erbverzicht auch ein bestehendes Testament?“

Vorsicht: Im Zweifel nein. Laut OGH (2 Ob 117/24 f) bezieht sich ein Erbverzicht nur auf das gesetzliche Erbrecht. Wer im Testament steht, bleibt Erbe, außer der Verzicht wurde explizit auch darauf ausgeweitet.

„Gibt es 2026 eine Erbschaftssteuer in Österreich?“

Aktuell nein. Es gibt keine Erbschaftssteuer, aber bei Immobilien fällt Grunderwerbsteuer an. Bei Auslandsbezug (z. B. Erben in Deutschland) greift jedoch oft das dortige Steuerrecht. Die EU-ErbVO regelt nur das Erbrecht, nicht das Steuerrecht. Infos: Steuern im Erbrecht.

„Was passiert mit Kryptowährungen und Social Media?“

Der digitale Nachlass geht auf die Erben über. Ohne in einem Testament hinterlegte Zugangsdaten oder „Digital-Legate“ bleibt das Vermögen (Bitcoins etc.) jedoch oft für immer gesperrt.

„Brauche ich trotz Testament eine Vorsorgevollmacht?“

Unbedingt. Ein Testament wirkt erst nach dem Tod. Die Vorsorgevollmacht schützt Sie zu Lebzeiten bei Handlungsunfähigkeit (Unfall, Demenz) und verhindert eine gerichtliche Erwachsenenvertretung.


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Eine Übersicht zu weiteren Fachbegriffen finden Sie in unserem Erbrecht-Glossar.