Rund um das Thema Erbschaft gibt es immer wieder Zweifelsfragen oder Halbwahrheiten, die zu Unsicherheiten führen können. Nachstehend sind einige derartige Fragestellungen kurz angesprochen:
Ich schreibe mein Testament am Computer selbst und unterschreibe es. Weil ich es unterschrieben habe, ist es wirksam und verbindlich.
Ein auf Computer oder Schreibmaschine oder auch von einem fremden Dritten geschriebenes Testament ist ein so genanntes fremdhändiges Testament. Dieses bedarf zu seiner Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift des Verfügenden. Zusätzlich muss der Verfügende einen eigenhändig geschriebenen Zusatz anbringen, dass diese Urkunde seinen letzten Willen enthält. Weiters müssen drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein und eigenhändig unterschreiben. Aus der Urkunde muss sich auch die Zeugeneigenschaft eindeutig ergeben. Abweichungen bestehen für Nottestamente.
Die obige Aussage ist daher unrichtig. Das selbst am Computer geschriebene und unterschriebene Testament ist unwirksam.
Wenn ich ein Testament vor Zeugen errichte, wissen diese, was in meinem Testament drinnen steht.
Abgesehen davon, dass Testamentszeugen üblicherweise schon berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, müssen diese den Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht kennen. Es ist nicht erforderlich, dass das schriftliche Testament auch vorgelesen wird.
Eine Registrierung meines Testaments macht keinen Sinn. Das sind nur unnötige Kosten.
Um einem Testament (oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung) auch tatsächlich zum Durchbruch zu verhelfen, ist es notwendig, dass dieses professionell und ordnungsgemäß (zumeist in einem eigenen Tresor) verwahrt wird. Widrigenfalls besteht die Gefahr, dass das Testament nicht gefunden wird oder (wenn auch widerrechtlich) vernichtet werden könnte. Durch die Registrierung des Testaments ist sichergestellt, dass im Verlassenschaftsverfahren bekannt wird, dass es ein Testament gibt. Der Inhalt des Testaments selbst wird nicht registriert.
Der Pflichtteil bezieht sich nur auf die Verlassenschaft. Dh wenn ich etwas zu Lebzeiten verschenke, ist das für den Pflichtteil nicht von Relevanz.
Schenkungen unter Lebenden können in Bezug auf die Berechnung des Pflichtteils sehr wohl der Hinzu- bzw Anrechnung unterliegen. Da der Wert von Schenkungen nach einem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt hochzurechnen ist, kann dies auch zu unliebsamen Überraschungen führen.
Wenn ich meinem Kind etwas schenke, werden das die anderen ja nicht erfahren.
Pflichtteilsberechtigte haben einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft und Geschenknehmer. Dieser Auskunftsanspruch kann auch gerichtlich durch eine Manifestationsklage durchgesetzt werden.
Wenn ich zu meinem Kind keinen Kontakt habe, hat es auch kein Erbrecht und schon gar keinen Pflichtteil.
Das gesetzliche Erbrecht besteht unabhängig davon, ob ein Kontakt zum Nachkommen bestanden hat oder nicht. Unter bestimmten (allerdings sehr strengen) Voraussetzungen kann es jedoch zu einer Erbunwürdigkeit oder einer Enterbung kommen. Der Pflichtteil kann einer pflichtteilsberechtigten Person dann entzogen werden, wenn diese gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Zu weiteren Erbunwürdigkeitsgründen siehe das Kapitel zum Pflichtteilsrecht.
Standen der Verstorbene und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden in keinem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Verwandten gewöhnlich besteht, so kann der Verstorbene den Pflichtteil auf die Hälfte mindern. Zur Minderung des Pflichtteils ist aber auch eine entsprechende letztwillige Anordnung des Verstorbenen notwendig.
Lebensgefährten sind Ehegatten gleichgestellt.
In manchen Rechtsbereichen besteht durchaus eine Gleichstellung zwischen Lebensgefährten und Ehepartnern (bzw eingetragenen Partnern). Gerade im erbrechtlichen Bereich ist dem aber nicht so. Ein Lebensgefährte zählt nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben. Nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen kann es zu einem außerordentlichen Erbrecht des Lebensgefährten kommen. Ein Eintritt in den Hauptmietvertrag über eine Wohnung durch den Lebensgefährten ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 MRG möglich. In auf ein Jahr befristetem Umfang besteht auch ein gesetzliches Vorausvermächtnis.
Um zu vermeiden, dass die Schenkungen an mein Kind der Hinzurechnung beim Pflichtteil unterliegen (und mein Kind als Geschenknehmer gegebenenfalls für Fehlbeträge haftet), verzichtet mein Kind einfach mir gegenüber auf den Pflichtteil. Es ist damit nicht mehr Pflichtteilsberechtigter und kommen die diesbezüglichen Regelungen auf mein Kind daher nicht mehr zur Anwendung.
Nach der Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 ist keine konkrete Pflichtteilsberechtigung des Geschenknehmers für eine zeitlich unbefristete Hinzurechnung erforderlich. Es genügt, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört. Ein Pflichtteilsverzicht ändert daher nichts daran, dass die Schenkungen zu Lebzeiten bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche der übrigen Pflichtteilsberechtigten hinzuzurechnen sind.