
Das gesetzliche Pflegevermächtnis steht einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person (das Gesetz versteht darunter Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen sowie die Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten und Kinder dieser Personen) zu, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß gepflegt hat. Der Pflegende muss hiefür im Durchschnitt mehr als 20 Stunden im Monat aufgewendet haben (RV 668 BlgNR 25. GP 17).
Das gesetzliche Pflegevermächtnis gebührt jedoch nur, soweit nicht eine Zuwendung oder ein Entgelt gewährt wurde (§ 677 ABGB). Die Höhe des Vermächtnisses bemisst sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistung und gebührt neben dem Pflichtteil. Ebenfalls steht es neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft zu, es sei denn, dass der Verstorbene Gegenteiliges angeordnet hat (§ 678 ABGB; RV 668 BlgNR 25. GP 17).
Maßgeblich für die Bewertung des Pflegevermächtnisses ist eine angemessene Entlohnung analog § 1152 ABGB abzüglich der Zuwendungen, die die pflegende Person als Gegenleistung für die Pflege erhalten hat (OGH 2 Ob 65/24 h).