Pflegevermächtnis

Das gesetzliche Pflegevermächtnis in Österreich

Das gesetzliche Pflegevermächtnis dient der Honorierung von Pflegeleistungen, die Angehörige oder nahestehende Personen für den Verstorbenen erbracht haben. Es stellt sicher, dass diese Leistungen im Erbfall nicht unberücksichtigt bleiben.

Voraussetzungen für den Anspruch

Ein Anspruch auf das Pflegevermächtnis besteht für Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben sowie deren Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder. Voraussetzung ist, dass die pflegende Person:

  • den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang gepflegt hat.
  • die Pflege in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß erbracht hat (im Durchschnitt mehr als 20 Stunden pro Monat; RV 668 BlgNR 25. GP 17).

Das gesetzliche Pflegevermächtnis gebührt jedoch nur, soweit für die Pflege nicht bereits eine Zuwendung oder ein Entgelt gewährt wurde (§ 677 ABGB).

Höhe und Umfang des Vermächtnisses

Die Höhe des Vermächtnisses bemisst sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistung (§ 678 ABGB). Maßgeblich für die Bewertung ist eine angemessene Entlohnung analog § 1152 ABGB, wobei bereits erhaltene Gegenleistungen abzuziehen sind (OGH 2 Ob 65/24 h).

Besonders wichtig: Das Pflegevermächtnis gebührt zusätzlich zum Pflichtteil und neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft, es sei denn, der Verstorbene hat ausdrücklich Gegenteiliges angeordnet.

Was gilt als Pflege? (OGH-Rechtsprechung)

Ein Pflegevermächtnis setzt nicht voraus, dass der Begünstigte die einzige Pflegeperson war. Auch wenn professionelle Pflege (z. B. in einem Pflegeheim) in Anspruch genommen wurde, kann die Erhöhung des psychischen Wohlergehens einen Anspruch begründen (OGH 2 Ob 33/25 d). Hierzu zählen:

  • Regelmäßige Spaziergänge oder Vorlesetätigkeiten, sofern der Verstorbene dazu selbst nicht mehr in der Lage war.
  • Unterstützung bei täglichen Verrichtungen, die über bloße Besuche hinausgehen.

Hinweis: Bloße Telefonate oder gelegentliche Besuche erfüllen den Tatbestand der Pflege nicht.

Fälligkeit und Verjährungsfristen

Da es sich um ein gesetzliches Geldvermächtnis handelt, greift die Fälligkeitsregel des § 685 ABGB: Der Anspruch kann erst ein Jahr nach dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden.

Bezüglich der Verjährung hat der OGH klargestellt (2 Ob 223/22s), dass diese einjährige Frist eine reine Stundung bewirkt, die den Lauf der Verjährung hemmt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1487a ABGB beginnt daher frühestens ein Jahr nach dem Tod zu laufen. Wer den Anspruch nicht spätestens vier Jahre nach dem Ableben gerichtlich geltend macht, riskiert die Verjährung.

Alternative Ansprüche bei Ablehnung

Werden die Voraussetzungen des § 677 ABGB nicht erfüllt (z. B. Pflegezeitraum außerhalb der letzten drei Jahre), können unter Umständen Bereicherungsansprüche analog § 1435 ABGB geltend gemacht werden (OGH 2 Ob 217/22h). Dies setzt jedoch voraus:

  • Dass die Leistungen in der erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung (z. B. einer letztwilligen Zuwendung) erbracht wurden.
  • Dass diese Erwartung enttäuscht wurde.

Pflegeleistungen, die rein aus familiärer Zuneigung oder sittlicher Verpflichtung ohne Erwartung einer Abgeltung erfolgten, begründen keinen solchen Anspruch. Ebenso scheidet eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 1037 ABGB) aus, wenn die Pflege mit Einverständnis des Gepflegten erfolgte.

Weitere Erklärungen zu komplexen Sachverhalten finden Sie in unserem Glossar zum Erbrecht.