
Testament-Auslegung: Den wahren Willen des Verstorbenen verstehen
Im österreichischen Erbrecht ist gesetzlich normiert, dass Wörter grundsätzlich nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen sind. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Verstorbene mit gewissen Ausdrücken nachweislich einen besonderen Sinn verbunden hat.
Grundlagen der Auslegung gemäß § 553 ABGB
Das oberste Ziel jeder Interpretation ist die Erforschung des wahren Willens des Verstorbenen. Damit dieser Wille rechtlich Bestand hat, muss er im Wortlaut der letztwilligen Verfügung zumindest angedeutet sein (sogenannte Andeutungstheorie). Gemäß § 553 ABGB hat die Auslegung so zu erfolgen, dass:
- der vom Verstorbenen angestrebte Erfolg eintritt.
- die Verfügung nach Möglichkeit zumindest teilweise aufrecht bleibt (Favor Testamenti).
Gut zu wissen: Sogenannte Fehlbezeichnungen sind grundsätzlich unbeachtlich (§ 571 ABGB). Das bedeutet, dass das Testament so zu verstehen ist, wie es der Verstorbene tatsächlich gemeint hat, auch wenn er einen fachlich falschen Begriff verwendet hat.
Die Auslegung soll so erfolgen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt. Wörter sind nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen, außer der Erblasser hat mit bestimmten Ausdrücken einen besonderen Sinn verbunden (§ 553 Satz 1 ABGB).
Dass der persönliche Sprachgebrauch des Erblassers entscheidend sein kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OGH: Ein Erblasser hatte einer Begünstigten ein Vermächtnis von „Bargeld" bei zwei namentlich genannten Banken ausgesetzt. Der OGH bestätigte, dass dieser Begriff auf Grundlage des festgestellten Erblasserwillens und seines persönlichen Sprachgebrauchs die Guthaben auf den dort geführten Konten und Sparbüchern umfasst – und zwar ungeachtet dessen, dass ein Rechtsanwalt als Testamentserrichter das Wort „Bargeld" möglicherweise anders verstanden hätte. Maßgeblich bleibt stets der Wille des Erblassers, nicht der fachsprachliche Gehalt eines Begriffs (OGH 3. Juni 2025, 2 Ob 73/25m).
Erbseinsetzung oder Vermächtnis?
Ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder ein Vermächtnis wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser den Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolger oder Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er ihn dem direkten Zugriff der Nachlassgläubiger aussetzen und ob er ihm einen direkten Zugriff auf das Nachlassvermögen einräumen wollte. Wenn der Erblasser einer oder mehreren bestimmten Personen alle wesentlichen Stücke seines Vermögens hinterlässt, liegt im Zweifel Erbseinsetzung vor – wobei für die Beurteilung der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung entscheidend ist. Bei einer Mehrheit von bedachten Personen fordert die Rechtsprechung für die Annahme einer Erbseinsetzung zusätzlich den Willen des Erblassers, der eine quotenmäßige Nachlassteilung zum Ausdruck bringt. Die bloße Bezeichnung einer letztwilligen Verfügung als „Testament" ist kein ausschlaggebendes Indiz, kann aber auf eine Erbseinsetzung hinweisen. Hingegen spricht die Aufzählung einzelner Sachen für die Annahme eines Vermächtnisses.
Die praktische Bedeutung dieser Abgrenzung illustriert eine aktuelle OGH-Entscheidung: Der Erblasser hatte in seiner eigenhändig verfassten letztwilligen Verfügung – die das Verbum „erben" enthielt und in der der ganz überwiegende Teil seines Vermögens Erwähnung fand – einzelnen Sachen an eine Vielzahl von Personen zugewendet, ohne eine quotenmäßige Nachlassteilung anzuordnen. Der OGH bestätigte die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es sich dabei um Vermächtnisse und nicht um eine Erbseinsetzung handelt. Die Zuwendung bloß einzelner Sachen an viele Personen und das Fehlen eines auf quotenmäßige Nachlassteilung gerichteten Willens sprechen auch dann für Vermächtnisse, wenn das Wort „erben" verwendet wird (OGH 3. Juni 2025, 2 Ob 69/25y).
Praxistipp:
Wer in einem Testament einzelne Gegenstände an mehrere Personen zuwendet, sollte ausdrücklich klarstellen, ob er damit Erbseinsetzungen mit Erbteilungsanordnung oder bloße Vermächtnisse beabsichtigt. Fehlt eine klare Anordnung der Erbquoten, wird die Verfügung im Zweifel als Vermächtnis gedeutet – mit weitreichenden Folgen für die Haftung gegenüber Nachlassgläubigern und den Zugriff auf das Nachlassvermögen. Eine professionell begleitete Testamentserrichtung hilft, solche Unklarheiten von vornherein zu vermeiden.
Ergänzende Auslegung und Umdeutung
Enthält eine letztwillige Verfügung eine Lücke, weil der Erblasser eine bestimmte Situation nicht bedacht hat, kann eine ergänzende Auslegung in Betracht kommen. Dabei wird gefragt, was der Erblasser gewollt hätte, wenn er die Situation gekannt hätte. Ist eine Verfügung in der beabsichtigten Form nicht wirksam, kann sie unter Umständen als eine andere, weniger weit gehende Verfügung aufrechterhalten werden (Umdeutung).
Anfechtung bei List, Zwang oder Irrtum
Nicht jedes Testament ist unantastbar. Bestimmte Umstände können dazu führen, dass eine Verfügung anfechtbar wird. Dies ist insbesondere der Fall bei:
- List oder Zwang: Wenn der Verstorbene zur Errichtung der Verfügung genötigt oder getäuscht wurde.
- Wesentlichen Irrtümern: Auch ein Motivirrtum (§§ 570 ff ABGB) kann zur Ungültigkeit führen.
Erfolgt eine erfolgreiche Anfechtung, tritt anstelle des Testaments meist die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Sonderfall: Wechselseitige Testamente von Ehegatten
Eine besonders praxisrelevante Auslegungsfrage stellt sich bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten. Ordnen die Partner darin an, dass nach dem Tod des Letztverstorbenen das verbleibende Vermögen den gemeinsamen Kindern zufallen soll, liegt darin oft eine Nacherbschaft auf den Überrest (§ 609 ABGB).
Die Konsequenz der Nacherbschaft auf den Überrest
Der überlebende Ehegatte kann als Vorerbe grundsätzlich über das Vermögen verfügen. Erst der zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich noch verbleibende Überrest fällt an die Kinder (vgl. OGH 2 Ob 229/22y). Details zu den Ansprüchen naher Angehöriger finden Sie auch unter Pflichtteilsrecht in Österreich.

