
Im Gesetz ist normiert, dass Wörter nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen sind, es sei denn, dass der Verstorbene mit gewissen Ausdrücken einen besonderen Sinn verbunden hat. Maßgeblich ist die Erforschung des wahren Willens des Verstorbenen. Dieser muss im Wortlaut der Verfügung zumindest angedeutet sein. Die Auslegung hat dabei so zu erfolgen, dass der vom Verstorbenen angestrebte Erfolg eintritt und dass die letztwillige Verfügung als solche zumindest teilweise aufrecht bleiben kann (§ 553 ABGB). Fehlbezeichnungen sind grundsätzlich unbeachtlich (damit ist gemeint, dass diese im Sinne des tatsächlich Gewollten zu verstehen sind) (§ 571 ABGB).
List oder Zwang können ein Testament anfechtbar machen. Auch wesentlichen Irrtümern (§§ 570 ff ABGB, so auch einem Motivirrtum) kommt Beachtlichkeit zu. Als Folge der Anfechtung kann die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommen.
Eine besonders praxisrelevante Auslegungsfrage stellt sich bei wechselseitigen Testamenten von Ehegatten: Ordnen die Verfügenden darin an, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten das dann vorhandene Vermögen den gemeinsamen Kindern zufallen soll, liegt darin nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Nacherbschaft auf den Überrest (§ 609 ABGB) – und keine volle Nacherbschaft. Der überlebende Ehegatte kann als Vorerbe daher grundsätzlich über das Vermögen verfügen; nur der verbleibende Überrest fällt nach seinem Tod an die Kinder (OGH 2 Ob 229/22y [Rz 7]).

