
Testament-Auslegung: Den wahren Willen des Verstorbenen verstehen
Im österreichischen Erbrecht ist gesetzlich normiert, dass Wörter grundsätzlich nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen sind. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Verstorbene mit gewissen Ausdrücken nachweislich einen besonderen Sinn verbunden hat.
Grundlagen der Auslegung gemäß § 553 ABGB
Das oberste Ziel jeder Interpretation ist die Erforschung des wahren Willens des Verstorbenen. Damit dieser Wille rechtlich Bestand hat, muss er im Wortlaut der letztwilligen Verfügung zumindest angedeutet sein. Gemäß § 553 ABGB hat die Auslegung so zu erfolgen, dass:
- der vom Verstorbenen angestrebte Erfolg eintritt.
- die Verfügung nach Möglichkeit zumindest teilweise aufrecht bleibt (Favor Testamenti).
Gut zu wissen: Sogenannte Fehlbezeichnungen sind grundsätzlich unbeachtlich (§ 571 ABGB). Das bedeutet, dass das Testament so zu verstehen ist, wie es der Verstorbene tatsächlich gemeint hat, auch wenn er einen fachlich falschen Begriff verwendet hat.
Anfechtung bei List, Zwang oder Irrtum
Nicht jedes Testament ist unantastbar. Bestimmte Umstände können dazu führen, dass eine Verfügung anfechtbar wird. Dies ist insbesondere der Fall bei:
- List oder Zwang: Wenn der Verstorbene zur Errichtung der Verfügung genötigt oder getäuscht wurde.
- Wesentlichen Irrtümern: Auch ein Motivirrtum (§§ 570 ff ABGB) kann zur Ungültigkeit führen.
Erfolgt eine erfolgreiche Anfechtung, tritt anstelle des Testaments meist die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Sonderfall: Wechselseitige Testamente von Ehegatten
Eine besonders praxisrelevante Auslegungsfrage stellt sich bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten. Ordnen die Partner darin an, dass nach dem Tod des Letztverstorbenen das verbleibende Vermögen den gemeinsamen Kindern zufallen soll, liegt darin oft eine Nacherbschaft auf den Überrest (§ 609 ABGB).
Die Konsequenz der Nacherbschaft auf den Überrest
Der überlebende Ehegatte kann als Vorerbe grundsätzlich über das Vermögen verfügen. Erst der zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich noch verbleibende Überrest fällt an die Kinder (vgl. OGH 2 Ob 229/22y). Details zu den Ansprüchen naher Angehöriger finden Sie auch unter Pflichtteilsrecht in Österreich.

