Im Gesetz ist normiert, dass Wörter nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen sind, es sei denn, dass der Verstorbene mit gewissen Ausdrücken einen besonderen Sinn verbunden hat. Maßgeblich ist die Erforschung des wahren Willens des Verstorbenen. Dieser muss im Wortlaut der Verfügung zumindest angedeutet sein. Die Auslegung hat dabei so zu erfolgen, dass der vom Verstorbenen angestrebte Erfolg eintritt und dass die letztwillige Verfügung als solche zumindest teilweise aufrecht bleiben kann (§ 553 ABGB). Fehlbezeichnungen sind grundsätzlich unbeachtlich (damit ist gemeint, dass diese im Sinne des tatsächlich Gewollten zu verstehen sind) (§ 571 ABGB).
List oder Zwang können ein Testament anfechtbar machen. Auch wesentlichen Irrtümern (§§ 570 ff ABGB, so auch einem Motivirrtum) kommt Beachtlichkeit zu. Als Folge der Anfechtung kann die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommen.