Damit letztwillige Verfügungen nicht irrtümlich übersehen werden (oder absichtlich beseitigt werden), sollten diese unbedingt im Zentralen Testamentsregister eingetragen werden. Rechtsanwälte und Notare verfügen über die entsprechenden Zugänge.
Da das Testament selbst nicht im Testamentsregister aufliegt, besteht auch kein Risiko, dass dessen Inhalt über diesen Umweg offen gelegt wird.