Erbschafts- und Schenkungssteuer

Liegt der Todestag des Verstorbenen nach dem 31.7.2008, wird nach derzeitiger Rechtslage in Österreich keine Erbschaftssteuer mehr erhoben. Bei Anknüpfungspunkten an das Ausland (etwa deutschen Erben oder einem Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen in Deutschland) kann aber sehr wohl eine ausländische Erbschaftssteuer (im Beispielfall die deutsche Erbschaftssteuer) anfallen. Die Erbschaftssteuer richtet sich auch in Zukunft nach den Steuergesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten und bleibt von der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) unberührt. Mit einer Rechtswahl (Art 22 EU-ErbVO) kann lediglich das nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) anzuwendende Erbrecht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes vermieden werden, nicht jedoch eine Erbschaftsteuer.

Derzeit wird in Österreich auch keine Schenkungssteuer erhoben. Auch hier gilt aber, dass ausländische Anknüpfungspunkte (etwa ein ausländischer Wohnsitz) zu einer abweichenden Beurteilung führen können.

Die unentgeltliche Übertragung von inländischen Liegenschaften (auch von Todes wegen) unterliegt der Grunderwerbsteuer. Soweit Vermögen auf privatrechtliche Stiftungen oder damit vergleichbare Vermögensmassen übergeht, kommt es gegebenenfalls zum Anfall einer Stiftungseingangssteuer.

Im Rahmen einer Übertragung unter Lebenden kann bereits jetzt der Anfall einer allfälligen in Zukunft eingeführten Erbschaftssteuer vermieden und/oder der Anfall von Grunderwerbsteuer im rechtlich zulässigen Rahmen optimiert werden. Für Übertragungen innerhalb der Familie bestehen auch reduzierte Gebühren im Rahmen des Gerichtsgebührengesetzes.