
Gesetzliche Erbfolge in Österreich
In der Praxis kommt es am häufigsten zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge (§§ 727 ff ABGB). Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn der/die Verstorbene keinen Erbvertrag abgeschlossen hat, kein Testament über die gesamte Verlassenschaft errichtet hat oder die berufenen Erben die Erbschaft nicht erlangen.
Das Parentelensystem (§§ 731 ff ABGB)
Das österreichische Erbrecht folgt bei der gesetzlichen Erbfolge dem so genannten Parentelensystem. Dieses unterscheidet zwischen verschiedenen Linien (Parentelen):
- Erste Linie: Diese wird von den Nachkommen gebildet. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und außerehelichen Nachkommen besteht im österreichischen Erbrecht nicht mehr. Die erste Linie besteht aus den Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen (§ 731 Abs 1 ABGB; §§ 732 ff ABGB).
- Zweite Linie: Diese setzt sich aus den Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen zusammen (§ 731 Abs 2 ABGB; §§ 735 ff ABGB).
- Dritte Linie: Diese stellen die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen dar (§ 731 Abs 3 ABGB; §§ 738 ff ABGB).
- Vierte Linie: Diese wird von den Urgroßeltern des Verstorbenen gebildet. Hier besteht die Besonderheit, dass nur die zum Zeitpunkt des Erbanfalls noch lebenden Urgroßeltern, nicht aber ihre Nachkömmlinge berücksichtigt werden (§ 731 Abs 4 ABGB; § 741 ABGB).
Repräsentationsrecht
Sind Kinder eines Verstorbenen vorverstorben, werden diese durch ihre jeweiligen Nachkommen zu gleichen Teilen repräsentiert. Dieses Repräsentations- bzw. Eintrittsrecht findet auf die Linien 1, 2 und 3 Anwendung. Es geht immer „nach unten“ (d. h. zugunsten von Nachkommen, nicht jedoch von Vorfahren).
Beispiel zur Repräsentation

Ein (unverheirateter) Verstorbener hat zwei Söhne (Sohn 1 und Sohn 2) und eine Tochter. Sohn 1 lebt und hat keine Nachkommen. Sohn 2 ist vorverstorben und hinterlässt die Enkelkinder EK 1 und EK 2. Die Tochter lebt und hat ihrerseits zwei Kinder (EK 3 und EK 4).
Ergebnis: Nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten der Sohn 1 und die Tochter jeweils ein Drittel. Der vorverstorbene Sohn 2 wird durch seine Kinder EK 1 und EK 2 repräsentiert. Diese teilen sein Drittel und erhalten jeweils ein Sechstel. Die Kinder der Tochter (EK 3 und EK 4) werden zu Lebzeiten der Tochter nicht berücksichtigt.
Erbanteile für Ehegatten und eingetragene Partner
Neben den Verwandten erhält der mit dem Verstorbenen in aufrechter Ehe verheiratete Ehegatte oder der in aufrechter eingetragener Partnerschaft lebende eingetragene Partner folgende gesetzliche Erbteile:
- Neben Kindern (erste Linie): Der Erbteil beträgt ein Drittel.
- Neben Eltern (zweite Linie): Der Erbteil beträgt zwei Drittel. Falls ein Elternteil vorverstorben ist, fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner zu (§ 744 ABGB).
- In übrigen Fällen: Der Ehegatte oder eingetragene Partner ist zur Gänze gesetzlicher Erbe und verdrängt Geschwister sowie Großeltern des Verstorbenen (RV 668 BlgNR 25.GP 21).
Beispiel: Ehegatte/eingetragener Partner und Nachkommen

Der Verstorbene war im Zeitpunkt des Ablebens mit dem Ehegatten aufrecht verheiratet (bzw. lebte in aufrechter eingetragener Partnerschaft). Er hinterlässt eine Tochter. Der Ehegatte bzw. eingetragene Partner erbt neben dem Kind ein Drittel. Die Tochter erhält die übrigen zwei Drittel.
Beispiel: Ehegatte/eingetragener Partner und Eltern

Die Nachkommen sind vorverstorben und haben keine eigenen Nachkommen hinterlassen. Der Ehegatte oder eingetragene Partner erhält zwei Drittel, die Eltern des Verstorbenen teilen sich ein Drittel. Sind die Eltern bereits verstorben, geht deren Anteil zur Gänze an den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner (Geschwister erben nichts).
Voraussetzungen und gesetzliches Vorausvermächtnis
Das Erbrecht des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners besteht nur dann, wenn die Ehe bzw. die eingetragene Partnerschaft im Ablebenszeitpunkt aufrecht ist. Ein geschiedener Ehegatte oder geschiedener eingetragener Partner hat kein gesetzliches Erbrecht. Je nach Regelung der Scheidungsfolgen kann jedoch ein Unterhaltsanspruch gegen die Erben bestehen bleiben.
Gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 745 Abs 1 ABGB)
Dem Ehegatten oder eingetragenen Partner gebührt als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen. Zudem umfasst es die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse erforderlich sind. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Mietrechte und Eigentümerpartnerschaft.
Unterhaltsanspruch
Zudem besteht gegen die Verlassenschaft bzw. die Erben ein Anspruch auf Unterhalt (gemäß § 94 ABGB oder § 12 EPG), solange keine neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen wird. Dieser Anspruch ist auf den Wert der Verlassenschaft begrenzt und unterliegt der Anrechnung eigener Einkünfte sowie von Zuwendungen aus dem Nachlass. Ein vergleichbarer Anspruch besteht für Kinder gemäß § 233 ABGB.
Einen Überblick über die wichtigsten Begriffe finden Sie in unserem Erbrecht-Glossar.

