Anwendbares Recht

Anwendbares Recht: Welches Erbrecht gilt im Todesfall?

Bei jeder Verlassenschaft und jeder letztwilligen Anordnung ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches nationale Recht anwendbar ist. Das anwendbare Recht entscheidet darüber, ob Verfügungen wirksam sind, wie die gesetzliche Erbfolge strukturiert ist und ob Ansprüche auf den Pflichtteil bestehen.

Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Bei jeder Verlassenschaft mit internationalem Bezug stellt sich die grundlegende Frage, welches Recht anwendbar ist. Seit dem 17. August 2015 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich) die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Verordnung Nr. 650/2012). Diese Verordnung vereinheitlicht das internationale Privatrecht im Erbbereich und regelt sowohl die Frage der Zuständigkeit als auch des anwendbaren Rechts.
Das Grundprinzip der EU-ErbVO ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Gemäß Art 4 EU-ErbVO sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gemäß Art 21 Abs 1 EU-ErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht dieses Staates.

Wenn in zwei Staaten parallel Verfahren laufen ist grundsätzlich Art 17 EU-ErbVO (Aussetzungspflicht bei Parallelverfahren) zu prüfen. Der OGH (2 Ob 36/25w vom 03.06.2025) hält fest, dass Art 17 EU-ErbVO nicht mehr anwendbar ist, sobald das Verfahren im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) beendet ist. Die Aussetzungspflicht entfällt mit der Beendigung des Parallelverfahrens; das österreichische Verfahren kann dann fortgeführt werden.

Ausnahmen: Offensichtlich engere Verbindung

Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat, unterliegt die Erbfolge dem Recht dieses anderen Staates (Art 21 Abs 2 EU-ErbVO). Dies kann zutreffen, wenn eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft ihren Aufenthalt erst kurz vor dem Tod ins Ausland verlegt hat, aber weiterhin engste Bindungen zu Österreich pflegte.

Die Rechtswahl: Das Erbrecht aktiv mitgestalten

Um Unsicherheiten zu vermeiden, kann jede Person eine ausdrückliche Rechtswahl treffen (Art 22 EU-ErbVO). Man kann anordnen, dass das Recht jenes Staates anzuwenden ist, dem man im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört.

Beispiel: Eine Österreicherin, die dauerhaft in Spanien lebt, kann in ihrem Testament anordnen, dass weiterhin österreichisches Erbrecht gilt. Dies sichert die Vorhersehbarkeit bei materiellen Fragen wie der Erbfähigkeit oder dem Pflichtteilsrecht.

Warum eine Rechtswahl ratsam ist

Da sich das Erbrecht international massiv unterscheidet, ist eine Rechtswahl oft der sicherste Weg, um den Nachlass nach persönlichen Vorstellungen zu regeln. Dies gilt besonders für komplexe Strukturen wie Immobilienbesitz oder Unternehmensbeteiligungen im Ausland.

Rechtssituation ohne Auslandsbezug

Verlassenschaftsverfahren ohne internationalen Bezug werden weiterhin nach österreichischem Recht beurteilt. Eine Übersicht über die wichtigsten Fachbegriffe finden Sie in unserem Erbrecht-Glossar.