Anwendbares Recht

Anwendbares Recht: Welches Erbrecht gilt im Todesfall?

Bei jeder Verlassenschaft und jeder letztwilligen Anordnung ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches nationale Recht anwendbar ist. Das anwendbare Recht entscheidet darüber, ob Verfügungen wirksam sind, wie die gesetzliche Erbfolge strukturiert ist und ob Ansprüche auf den Pflichtteil bestehen.

Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Seit dem 17. August 2015 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich) die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Verordnung Nr. 650/2012). Diese Verordnung vereinheitlicht das internationale Privatrecht im Erbbereich und regelt sowohl die Frage der Zuständigkeit als auch des anwendbaren Rechts.
Das Grundprinzip der EU-ErbVO ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Gemäß Art 4 EU-ErbVO sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gemäß Art 21 Abs 1 EU-ErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht dieses Staates. Der Anwendungsbereich der EU-ErbVO ist weit zu verstehen und erfasst alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. So zählt etwa auch das gesetzliche Pflegevermächtnis nach § 677 ABGB als pflichtteilsähnlicher Anspruch zu den Erbsachen im Sinne des Art 4 EU-ErbVO, sodass dafür die Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen zuständig sind (OGH 28. April 2026, 2 Ob 57/26k; EuGH 26. März 2026, C-618/24, Isergartler).

Wenn in zwei Staaten parallel Verfahren laufen ist grundsätzlich Art 17 EU-ErbVO (Aussetzungspflicht bei Parallelverfahren) zu prüfen. Der OGH (2 Ob 36/25w vom 03.06.2025) hält fest, dass Art 17 EU-ErbVO nicht mehr anwendbar ist, sobald das Verfahren im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) beendet ist. Die Aussetzungspflicht entfällt mit der Beendigung des Parallelverfahrens; das österreichische Verfahren kann dann fortgeführt werden.

Grundsatz der Nachlasseinheit: Ein einheitlicher weltweiter Nachlass

Die EU-ErbVO verwirklicht den Grundsatz der Nachlasseinheit sowohl bei der Zuständigkeit als auch beim anwendbaren Recht. Sind die österreichischen Gerichte gemäß Art 4 EU-ErbVO zuständig, weil der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, so erstreckt sich diese Zuständigkeit auf den gesamten weltweiten Nachlass. Auch in Drittstaaten gelegene Liegenschaften, etwa in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein, bilden Teil dieses einheitlichen Nachlasses und sind daher in die Berechnung der nach österreichischem Recht zu beurteilenden Pflichtteilsansprüche einzubeziehen (OGH 28. April 2026, 2 Ob 25/26d).

Wird eine in einem Drittstaat gelegene Liegenschaft dort nach dem Belegenheitsrecht bereits gesondert an einen Erben übertragen, so entsteht aus Sicht des österreichischen Rechts keine rechtliche, sondern allenfalls eine faktische Nachlassspaltung. Eine im Drittstaat ergangene Entscheidung über die Einantwortung ist in Österreich weder anzuerkennen noch zu vollstrecken, wenn kein einschlägiger Staatsvertrag besteht und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Der OGH hat zu einem Erbfall mit Liegenschaften in Spanien und Liechtenstein klargestellt, dass der Begriff der Einantwortung in § 764 Abs 1 ABGB ausschließlich die auf österreichischem Recht beruhende Einantwortung durch das österreichische Gericht meint (OGH 28. April 2026, 2 Ob 25/26d).

Praxistipp:

Wer Vermögen in mehreren Staaten hält, sollte beachten, dass eine im Ausland erfolgte Einantwortung einzelner Vermögensteile die Beurteilung des Pflichtteils in Österreich nicht vorwegnimmt. Solange in Österreich keine Einantwortung erfolgt ist, richtet sich der Pflichtteilsanspruch gegen die Verlassenschaft und nicht gegen den (präsumtiven) Erben (OGH 28. April 2026, 2 Ob 25/26d). Eine vorausschauende Nachlassplanung und gegebenenfalls eine Rechtswahl nach Art 22 EU-ErbVO schaffen hier Klarheit.

Ausnahmen: Offensichtlich engere Verbindung

Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat, unterliegt die Erbfolge dem Recht dieses anderen Staates (Art 21 Abs 2 EU-ErbVO). Dies kann zutreffen, wenn eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft ihren Aufenthalt erst kurz vor dem Tod ins Ausland verlegt hat, aber weiterhin engste Bindungen zu Österreich pflegte.

Vorrang älterer Staatsverträge (Art 75 EU-ErbVO)

Die EU-ErbVO verdrängt nicht jede ältere Anknüpfung. Nach Art 75 Abs 1 EU-ErbVO bleiben völkerrechtliche Übereinkommen unberührt, denen ein Mitgliedstaat bereits vor Erlassung der Verordnung angehört hat; sie gehen der Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor. Praktisch bedeutsam ist dies etwa für den Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran (BGBl 1966/45), dessen Art 10 Abs 3 die gesetzliche und testamentarische Erbfolge dem Recht des Heimatstaates unterstellt. Maßgebend ist dabei ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Erblassers (OGH 23. Juni 2026, 2 Ob 46/26t [Rz 15 f]).

Die Vorfrage des Ehebestands

Beruft der Kollisionstatbestand ausländisches Erbrecht, hängt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten davon ab, ob die Ehe im Todeszeitpunkt noch bestanden hat. Wurde die Ehe von einem österreichischen Gericht rechtskräftig geschieden, ist diese Statusentscheidung auch dann zu beachten, wenn sie im Ausland – etwa mangels Eintragung in die dort geführten Register – nicht anerkannt wird. Der OGH hat die zu 1 Ob 176/01s vertretene „kollisionsrechtliche Relativität der Rechtskraft“ ausdrücklich aufgegeben: Die Wirksamkeit einer inländischen Ehescheidung ist eine Frage der Rechtskraft und damit primär eine verfahrensrechtliche Frage, die dem Kollisionsrecht vorgeht (OGH 23. Juni 2026, 2 Ob 46/26t [Rz 21, 32]).

Tragend ist die Wertung des § 17 Abs 2 IPRG, die dem Schutz der inländischen Rechtskraftwirkung den Vorzug vor der internationalen Entscheidungsharmonie gibt. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn es um die Ehefähigkeit und damit um die Vermeidung einer weiteren hinkenden Ehe geht (OGH 23. Juni 2026, 2 Ob 46/26t [Rz 33 ff, 39]).

Praxistipp:

Bei Erbfällen mit Bezug zu Staaten, mit denen Österreich ältere Staatsverträge unterhält, ist vor jeder Gestaltung zu klären, ob die EU-ErbVO überhaupt zur Anwendung gelangt. Eine Rechtswahl nach Art 22 EU-ErbVO geht ins Leere, soweit ein Staatsvertrag die Erbfolge dem Heimatrecht unterstellt. Umgekehrt kann sich ein geschiedener Ehegatte nicht darauf berufen, die österreichische Scheidung sei im Heimatstaat nicht registriert worden: Bliebe die Gestaltungswirkung von einer förmlichen Anerkennung abhängig, hätte es der Geschiedene in der Hand, sich durch bloße Untätigkeit erbrechtliche Ansprüche zu erhalten (OGH 23. Juni 2026, 2 Ob 46/26t [Rz 38]).

Die Rechtswahl: Das Erbrecht aktiv mitgestalten

Um Unsicherheiten zu vermeiden, kann jede Person eine ausdrückliche Rechtswahl treffen (Art 22 EU-ErbVO). Man kann anordnen, dass das Recht jenes Staates anzuwenden ist, dem man im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört.

Beispiel: Eine Österreicherin, die dauerhaft in Spanien lebt, kann in ihrem Testament anordnen, dass weiterhin österreichisches Erbrecht gilt. Dies sichert die Vorhersehbarkeit bei materiellen Fragen wie der Erbfähigkeit oder dem Pflichtteilsrecht.

Warum eine Rechtswahl ratsam ist

Da sich das Erbrecht international massiv unterscheidet, ist eine Rechtswahl oft der sicherste Weg, um den Nachlass nach persönlichen Vorstellungen zu regeln. Dies gilt besonders für komplexe Strukturen wie Immobilienbesitz oder Unternehmensbeteiligungen im Ausland.

Rechtssituation ohne Auslandsbezug

Verlassenschaftsverfahren ohne internationalen Bezug werden weiterhin nach österreichischem Recht beurteilt. Eine Übersicht über die wichtigsten Fachbegriffe finden Sie in unserem Erbrecht-Glossar.