Letztwillige Verfügungen – Allgemeines

Im österreichischen Erbrecht besteht der Grundsatz der Testierfreiheit. Der letztwillig Verfügende kann daher die Erbfolge grundsätzlich frei regeln. Zur Absicherung bestimmter Personen ist dieser Gestaltungsfreiheit durch das Pflichtteilsrecht eine Grenze gesetzt.

Letztwillige Verfügungen sind dann, wenn sie eine Erbseinsetzung enthalten, Testamente. Wenn sie nur andere Verfügungen treffen, sonstige letztwillige Verfügungen (bisher Kodizille) (§ 552 Abs 2 ABGB).

Im Testament oder der letztwilligen Verfügung können auch Bedingungen vorgesehen werden, die zur Erlangung der Vermögenswerte eingehalten werden müssen (etwa das Erreichen eines bestimmten Alters oder eines Studienerfolgs). Es können auch Auflagen erteilt werden (beispielsweise Grabpflege). Zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen und zur Klärung von Zweifelsfragen empfiehlt sich gerade bei komplexeren Verlassenschaften die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers.

Der Testator muss testierfähig sein. Die volle Testierfähigkeit ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben (§ 569 ABGB). Auch bei volljährigen Personen ist aber dann nicht von einer Testierfähigkeit auszugehen, wenn diese nicht das Bewusstsein haben, eine letztwillige Verfügung zu treffen oder nicht wissen, was ihr Inhalt ist. Mündige Minderjährige (dh Personen zwischen Vollendung des 14. Lebensjahres und Vollendung des 18. Lebensjahres) können – ausgenommen im Notfall – nur mündlich vor Gericht oder einem Notar testieren. Unmündige können nicht testieren (§ 569 ABGB). Eine Vertretung durch Dritte (etwa durch Eltern) ist beim Testieren ausgeschlossen (§ 564 ABGB).