Gerade die Nachfolgeplanung bei Familienunternehmen und sonstigen Unternehmensanteilen sollte nicht nur auf letztwillige Anordnungen (etwa ein Testament) beschränkt sein. Zur Absicherung aller Beteiligten ist es üblicherweise zweckmäßig, den Gesellschaftsvertrag an die konkreten Anforderungen anzupassen. Durch derartige Regelungen kann beispielsweise sichergestellt werden, dass die Unternehmensbeteiligung nur innerhalb der Familie weitergegeben werden kann. Es kann aber durchaus auch sinnvoll sein, die Erbfolge bereits vorwegzunehmen und Beteiligungen an Nachkommen zu übertragen, um diese auch rechtzeitig an die Herausforderungen der Praxis vorzubereiten. Das bedeutet nicht notwendigerweise, dass die bisherigen Gesellschafter (zumeist die Eltern) sich aller Rechte begeben müssen. Absicherungen sind über verschiedenste Strukturierungen (etwa auch Fruchtgenussrechte und Belastungs- und Veräußerungsverbote) denkbar. Auch im Bereich von Immobilien können sich Übertragungen zu Lebzeiten als sinnvoll und gewünscht herausstellen. Gerade dann, wenn es um den Wohnsitz oder landwirtschaftliche Bereiche handelt, ist eine besondere Absicherung der übertragenden Personen notwendig.
Im gesellschaftsrechtlichen Bereich gibt es ganz unterschiedliche Möglichkeiten, wie auf Fragen der Unternehmensnachfolge reagiert werden kann. Zumeist sollten die Übertragungen auch durch einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht abgesichert werden. Durch Fruchtgenussrechte an Anteilen, Unterbeteiligung, Strukturierungen über Familienholdings, Varianten über eine GmbH & Co KG oder eine FlexCo, Genussrechte, Syndikatsverträge oder Zwischenschaltungen von Privatstiftungen kann sinnvoll auf die Herausforderungen der Praxis reagiert werden. Durch entsprechende Gestaltung ist es auch möglich, zwischen Einflussrechten (Macht) und vermögensrechtlicher Absicherung (Ausschüttungen/Zuwendungen) zu differenzieren.
Weiterführende Informationen zum Thema Privatstiftung finden Sie auch unter www.privatstiftung.info.