
Erbverzicht und Erbunwürdigkeit: Wenn das Erbrecht erlischt
Nicht immer führt die rechtliche Stellung als naher Angehöriger auch tatsächlich zum Erhalt eines Erbes. Das österreichische Recht sieht zwei wesentliche Szenarien vor, in denen das Erbrecht endet: den bewussten Erbverzicht zu Lebzeiten und den gesetzlichen Ausschluss durch Erbunwürdigkeit.
Der Erbverzicht: Planungssicherheit durch Vertrag
Beim Erbverzicht verzichtet ein potenzieller Erbe gegenüber dem Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten auf sein künftiges Erbrecht (§ 551 ABGB). Im Gegensatz zum einseitigen Testament handelt es sich hierbei um einen Vertrag, der eine frühzeitige Regelung des Nachlasses ermöglicht.
Formvorschriften und Reichweite
Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen ist für einen wirksamen Erbverzicht zwingend die Form eines Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Protokolls erforderlich. Wichtig zu wissen:
- Umfang: Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erstreckt sich der Verzicht sowohl auf das gesetzliche Erbrecht als auch auf den Pflichtteil.
- Nachkommen: Der Verzicht wirkt im Zweifel auch gegen die Nachkommen des Verzichtenden.
- Aufhebung: Der Vertrag kann nur einvernehmlich und in Schriftform wieder aufgehoben werden.
Der Erbverzicht ist ein Vertrag mit dem Erblasser, der auch als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet sein kann. Ob der Dritte dabei ein unwiderrufliches Recht erwirbt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Auslegung des Vertrags ab. Wies der Erblasser anlässlich des Vertragsabschlusses die Verzichtenden ausdrücklich darauf hin, dass er den Erbverzicht jederzeit ändern könne, schließt dies eine Qualifikation als unwiderruflichen Vertrag zugunsten des begünstigten Dritten aus. In diesem Fall bedarf die einvernehmliche Aufhebung des Erbverzichtsvertrags nicht der Zustimmung des Dritten, selbst wenn diesem damit Vorteile entzogen werden. Die Aufhebung ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Erblasser damit der Absicht folgt, seinen Kindern einen uneingeschränkten Pflichtteilsanspruch zu sichern – denn eine eheliche Pflicht, den Ehepartner vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder zu schützen, besteht nach österreichischem Recht nicht (OGH 20. Jänner 2026, 2 Ob 222/25y).
Strategische Bedeutung für die Unternehmensnachfolge
In der Praxis sind solche Gestaltungen vor allem bei der Unternehmensnachfolge oder der Übergabe von Liegenschaften zweckmäßig. Dem Verzichtenden wird dabei üblicherweise eine Abfindung gezahlt. Dies verhindert, dass später Pflichtteilsansprüche den Fortbestand eines Unternehmens oder den Erhalt einer Immobilie gefährden.
Erbunwürdigkeit: Der gesetzliche Ausschluss
Die Erbunwürdigkeit tritt kraft Gesetzes ein, wenn sich ein potenzieller Erbe gegenüber dem Verstorbenen schwerwiegend fehlverhalten hat. Das Gesetz schützt hierbei die Testierfreiheit und die Integrität des Erblassers (§§ 539 ff ABGB).
Gründe für eine Erbunwürdigkeit
Eine Person ist insbesondere dann vom Erbe ausgeschlossen, wenn sie:
- Den Willen des Verstorbenen vereitelt: Den Erblasser zur Verfassung oder Änderung einer letztwilligen Verfügung zwingt, ihn arglistig täuscht oder ein Testament unterdrückt.
- Strafbare Handlungen begeht: Sich gegen den Erblasser, die Verlassenschaft oder nahe Angehörige einer vorsätzlichen Straftat schuldig gemacht hat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
- Schwere Pflichtverletzungen: Dem Erblasser in einer Notsituation grob die Unterstützung versagt hat.
Die Folge der Erbunwürdigkeit ist, dass der Betroffene so behandelt wird, als wäre er vor dem Erblasser verstorben. An seine Stelle tritt in der Regel die gesetzliche Erbfolge der nächsten Repräsentanten (z. B. dessen Kinder), sofern diese nicht selbst unwürdig sind.
Aufhebung durch Verzeihung
Die Erbunwürdigkeit tritt nicht ein oder wird aufgehoben, wenn der Erblasser dem Betroffenen verziehen hat. Diese Verzeihung kann ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch spätere Einsetzung im Testament) erfolgen. Eine Übersicht über weitere Begriffe finden Sie in unserem Erbrecht-Glossar.

