Erbverzicht und Erbunwürdigkeit

Mit dem Erbverzicht verzichtet ein potenzieller Erbe gegenüber dem Verstorbenen bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen auf das künftige Erbrecht (§ 551 ABGB). Für einen wirksamen Erbverzicht ist die Form des Notariatsaktes oder des gerichtlichen Protokolls erforderlich. Ist nichts anderes vereinbart, erstreckt sich ein Erbverzicht sowohl auf den Pflichtteil als auch auf die Nachkommen. Die Aufhebung des Vertrags bedarf der Schriftform. Derartige Gestaltungen sind vor allem bei Unternehmensnachfolgen zweckmäßig. Dem Verzichtenden wird üblicherweise eine Abfindung bezahlt.

Eine Erbunwürdigkeit kann ua dann gegeben sein, wenn ein potenzieller Erbe auf die letztwillige Erklärung des Verstorbenen nachteilig einwirkt (insbesondere den Verstorbenen zur Verfassung derselben zwingt oder diesen arglistig verleitet), auf andere Weise versucht, den Willen des Verstorbenen zu vereiteln oder sich gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, schuldig gemacht hat (§§ 539 ff ABGB).