
Pflichtteilsrecht in Österreich: Pflichtteilsberechtigte und Ansprüche
Das österreichische Erbrecht sieht vor, dass bestimmte nahe Angehörige trotz einer anderslautenden letztwilligen Verfügung nicht gänzlich vom Nachlass ausgeschlossen werden können. Diesen Personen steht zwingend ein quotenmäßiger Mindestanteil an der Verlassenschaft zu – der sogenannte Pflichtteil.
Pflichtteilsberechtigte Personen und Pflichtteilsquote
Pflichtteilsberechtigt sind nach aktueller Rechtslage (§ 757 ABGB) ausschließlich:
- Die Nachkommen (Kinder und Kindeskinder).
- Der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner des Verstorbenen.
Die Pflichtteilsberechtigung der Vorfahren (Eltern, Großeltern) wurde im Zuge der Erbrechtsreform beseitigt. Als Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre (§ 759 ABGB).
Leistung, Fälligkeit und Stundung (§§ 761 ff ABGB)
Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Er kann jedoch durch Zuwendungen auf den Todesfall oder Schenkungen unter Lebenden gedeckt werden. Auch wenn diese Zuwendungen mit Bedingungen oder Lasten behaftet sind, die einer sofortigen Verwertung entgegenstehen, sind sie zur Pflichtteilsdeckung geeignet, wobei dies bei der Bewertung mindernd zu berücksichtigen ist (§ 762 ABGB).
Fälligkeit und Stundung: Der Anspruch entsteht mit dem Ableben, kann aber erst ein Jahr nach dem Tod gefordert werden (§ 765 ABGB). Auf Anordnung des Verstorbenen oder auf Verlangen des Erben kann der Pflichtteil zudem für 5 Jahre gestundet oder eine Ratenzahlung vereinbart werden. Eine gerichtliche Verlängerung auf maximal 10 Jahre ist möglich (§§ 766 f ABGB).
Praxistipp: Die Stundung dient dem Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Erben (z. B. bei eigengenutzten Wohnungen oder Unternehmen). Der OGH (2 Ob 219/23 d) unterstreicht hierbei die im Regelfall geforderte Zeitspanne von 20 Jahren zum Erhalt der wirtschaftlichen Grundlage.
Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen
Zur Bemessungsgrundlage des Pflichtteils zählen nicht nur der reine Nachlass, sondern auch bestimmte Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat. Ziel dieser Hinzurechnungsregeln ist es, eine Schmälerung des Pflichtteils durch vorweggenommene Zuwendungen zu verhindern.
Bei Schenkungen an Nicht-Pflichtteilsberechtigte sieht § 782 Abs 2 ABGB eine zeitliche Beschränkung vor: Schenkungen, die mehr als zwei Jahre vor dem Erbfall liegen, werden grundsätzlich nicht hinzugerechnet. Diese Frist gilt jedoch nicht für Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen; auf diese findet § 783 ABGB Anwendung, der eine zeitliche Schranke nicht kennt. Eine analoge Anwendung der Zweijahresfrist auf Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen ist nicht geboten (OGH 29.04.2025, 2 Ob 23/25h).
Wird eine wirklich vollzogene Schenkung von Schenker und Beschenktem einvernehmlich rückgängig gemacht, stellt diese Rückübertragung selbst keine neue, hinzurechnungspflichtige Schenkung dar. Der OGH hat betont, dass der Zweck der §§ 782 ff ABGB – der Schutz vor einer Aushöhlung des Nachlasses – bei einer bloßen Rückabwicklung nicht berührt ist, weil dem Verstorbenen per Saldo kein hinzurechnungsrelevanter Vermögensvorteil zugewandt wurde (OGH 26.06.2025, 2 Ob 51/25a).
Der Auffangtatbestand (§ 781 Abs 2 Z 6 ABGB)
Neben klassischen Schenkungen werden auch Leistungen erfasst, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft gleichkommen (z. B. Nachfolgeregelungen, unentgeltliches Ausschlagen einer Erbschaft). Aber Achtung: Fehlt der Schenkungswille (z. B. bei echten Gegenleistungen wie einer Leibrente), scheidet eine Anrechnung aus (OGH 2 Ob 184/22f, 2 Ob 205/22v).
Bewertung und Wertsicherung
Schenkungen werden nach dem Wert zum Zeitpunkt der Übergabe bewertet und sodann anhand des Verbraucherpreisindex der Statistik Austria auf den Todeszeitpunkt angepasst (§ 788 ABGB).
Haftung
Reicht die Verlassenschaft nicht zur Deckung der Pflichtteile aus, haftet der Geschenknehmer verhältnismäßig mit seinem Geschenk oder dessen Wert. Der Geschenknehmer haftet grundsätzlich nur mit der zugewendeten Sache. Ist die zugewendete Sache oder ihr Wert nicht mehr vorhanden oder hat sich dieser vermindert, haftet der Geschenknehmer mit seinem gesamten Vermögen, sofern er diesen Vermögensverlust unredlich zugelassen hat (§§ 789 f ABGB).
Auskunftsanspruch (§ 786 ABGB)
Pflichtteilsberechtigte haben einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.
Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern. Für die Begründung des Auskunftsanspruchs genügt es, dass der Auskunftswerber Umstände behauptet und beweist, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen schließen lassen – er muss die Schenkungen nicht bereits nachweisen. Gegenüber Geschenknehmern im engeren Familienkreis sind an diese Indizien keine hohen Anforderungen zu stellen. Bei Geldschenkungen ist der geschenkte Betrag zu beziffern; bei Sachschenkungen hingegen muss der Auskunftspflichtige keine Bewertung vornehmen, sondern lediglich den Gegenstand und den Zeitpunkt der Schenkung bekanntgeben. Ob es sich bei einer Zuwendung um eine hinzuzurechnende Schenkung oder um eine Leistung mit Unterhaltscharakter handelt, darf der Geschenknehmer im Zweifel nicht selbst entscheiden – dies fiele ihm zugute und widerspräche dem Zweck des § 786 ABGB (OGH 26. Februar 2026, 2 Ob 223/25w).
- Indizien für bereits erfolgte Schenkungen begründen den Anspruch auf Auskunft über weitere Zuwendungen (OGH 2 Ob 244/22d).
- Eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen (Kontoauszüge etc.) ergibt sich direkt aus § 786 ABGB jedoch nicht (OGH 2 Ob 244/22d).
- Erweiterte Auskunftspflichten können Privatstiftungen treffen (siehe zur OGH Entscheidung 2 Ob 115/25p weiterführend https://www.linkedin.com/feed/update/urn:li:activity:7453431302634074112/ ).
Im Rahmen der Stufenklage nach Art XLII EGZPO hat der OGH klargestellt, dass eine freiwillige Eidesleistung im Außerstreitverfahren dem Gläubiger kein Fragerecht einräumt und die Auskunftspflicht des Erben außergerichtlich zu erfüllen ist. Eine Verpflichtung zur Duldung der gerichtlichen Eidesabnahme durch den Gläubiger besteht nicht; das Verfahren nach Art XLII EGZPO ist insoweit auf die Entgegennahme der Erklärung beschränkt (OGH 25.03.2025, 2 Ob 222/24x). Eine vertragliche Vereinbarung über die Duldung der Schätzung geschenkter Objekte ist durchsetzbar. Hingegen ergibt sich aus Art XLII EGZPO allein – also ohne vertragliche Grundlage – keine gesetzliche Verpflichtung zur Duldung einer Schätzung (OGH 29.04.2025, 2 Ob 39/25m).
Beweislast
Die Behauptungs- und Beweislast für diesen Ausnahmetatbestand trägt der in Anspruch Genommene, also der Erbe oder der Beschenkte (OGH 2 Ob 224/22p [Rz 15]).
Eine Verschiebung der Beweislast aufgrund von Beweisnähe kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht und setzt voraus, dass der Gegner die entsprechenden Kenntnisse überhaupt zur Verfügung hat. Allein der Umstand, dass der Manifestationsanspruch vollzogen wurde und eine formell vollständige Rechnungslegung vorliegt, führt nicht zur Umkehr der Beweislast für in der Rechnungslegung nicht enthaltenes Vermögen (OGH 2 Ob 18/23w [Rz 4]).
Beweislast
Nicht in die Verlassenschaft fällt die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung, die an den in der Polizze bezeichneten Begünstigten ausbezahlt wird. Handelt es sich dabei dem Grunde nach um eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers, unterliegt sie jedoch der Hinzu- und Anrechnung nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB. Von der Anrechnung ausgenommen ist die Lebensversicherungszuwendung, wenn sie dazu dient, den überlebenden Ehegatten zu versorgen, und ein nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen vernünftiges Maß nicht überschreitet (§ 784 ABGB).
Pflichtteilsverzicht und Aufhebung des Verzichtsvertrags
Nach § 551 Abs 1 ABGB kann durch Vertrag mit dem Erblasser im Voraus auf das Erbrecht verzichtet werden; dies schließt nach Abs 2 leg cit auch den Anspruch auf den Pflichtteil aus. Die Aufhebung eines solchen Verzichtsvertrags bedarf der Schriftform.
Lebensversicherung
Die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung, die an den in der Police genannten Begünstigten ausgezahlt wird, fällt nicht in die Verlassenschaft. Handelt es sich dabei der Sache nach um eine unentgeltliche Zuwendung des Verstorbenen, unterliegt sie der Hinzu- und Anrechnung nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB. Eine Zuwendung aus einer Lebensversicherung ist von der Anrechnung ausgenommen, wenn sie der Versorgung des überlebenden Ehegatten dient und das nach den Vermögensverhältnissen angemessene Maß nicht übersteigt (§ 784 ABGB).
Pflichtteilsminderung und Enterbung
Der Pflichtteil kann einer pflichtteilsberechtigten Person dann entzogen werden (Enterbung, §§ 770 f ABGB), wenn diese gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn diese gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn diese absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat, wenn diese dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat, wenn diese sonst ihre familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat oder wenn sie wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Weiters ist unter bestimmten Voraussetzungen auch bei verschuldeten und verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten die Entziehung des Pflichtteils möglich.
Ist die rechtliche Abstammung eines Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser noch nicht festgestellt, etwa weil zunächst ein anderer Mann rechtlich als Vater galt und erst nachträglich ein „Vätertausch“ nach § 150 ABGB erfolgte, so kann der Pflichtteilsanspruch vor Rechtskraft der Statusentscheidung rechtlich nicht ausgeübt werden. Das mit erga-omnes-Wirkung feststehende bisherige Abstammungsverhältnis steht bis zu seiner Beseitigung einer gegenteiligen Rechtsausübung entgegen. Der OGH hat klargestellt, dass die Verjährungsfrist in einem solchen Fall erst mit Rechtskraft der Statusentscheidung zu laufen beginnt (OGH 2 Ob 175/22g).
Standen der Verstorbene und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden in keinem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Verwandten gewöhnlich besteht, so kann der Verstorbene den Pflichtteil auf die Hälfte mindern (es sei denn, wenn der Verstorbene die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat) (Pflichtteilsminderung, § 776 ABGB).
Praxistipp:
Abweichend von der bisherigen Rechtslage reicht (ab dem 1.1.2017) für eine Pflichtteilsminderung ein fehlendes Naheverhältnis über einen längeren Zeitraum vor dem Tod (mindestens 20 Jahre) aus (RV 668 BlgNR 25. GP 31).
Der OGH hat mit 2 Ob 2/26x klargestellt, dass eine Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB nur dann möglich ist, wenn das Fehlen des Naheverhältnisses bis zum Tod des Erblassers andauerte. Bestand kurz vor dem Tod – selbst nur vereinzelter – Kontakt, scheidet eine Pflichtteilsminderung jedenfalls aus. Der mindestens 20 Jahre umfassende Zeitraum ohne Naheverhältnis muss daher ununterbrochen bis zum Todeszeitpunkt reichen (OGH, 20. Jänner 2026, 2 Ob 2/26x [Rz 21]).
Praxistipp:
Praxistipp:Wer eine Pflichtteilsminderung letztwillig anordnen möchte, sollte beachten, dass selbst geringfügige Kontakte in der Zeit unmittelbar vor dem Tod die Minderung verhindern können. Eine sorgfältige Dokumentation des fehlenden Naheverhältnisses – möglichst bereits in der letztwilligen Verfügung selbst – ist daher unerlässlich. Qualitative Anforderungen an eine allfällige Kontaktaufnahme kurz vor dem Tod stellt das Gesetz hingegen nicht (OGH, 20. Jänner 2026, 2 Ob 2/26x [Rz 22]).
Die Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses trifft nach § 776 Abs 3 iVm § 774 Abs 1 ABGB den Pflichtteilsschuldner (OGH, 20. Jänner 2026, 2 Ob 217/25p [Rz 6]).

