
Pflichtteilsberechtigten Personen und Pflichtteil
Pflichtteilsberechtigten Personen steht zwingend ein quotenmäßiger Mindestanteil an der Verlassenschaft zu. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Nachkommen (Kinder und Kindeskinder) sowie der Ehegatte (bzw eingetragene Partner) des Verstorbenen (§ 757 ABGB; die Pflichtteilsberechtigung der Vorfahren [Eltern, Großeltern] wurde somit beseitigt).
Als Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten (bzw eingetragenem Partner) die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre (§ 759 ABGB).
Beispiel:
Hat ein verheirateter Verstorbener daher beispielsweise drei Kinder, so steht dem Ehegatten ein Pflichtteil in Höhe von einem Sechstel zu, jedem Kind in Höhe von einem Neuntel.
Der Pflichtteilsanspruch ist in Geld zu leisten, wobei er auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall oder eine Schenkung unter Lebenden gedeckt werden kann (§ 761 ABGB). Zuwendungen oder Schenkungen sind auch dann zur Pflichtteilsdeckung geeignet, wenn ihnen Bedingungen oder Lasten anhaften sollten (bisher mussten diese frei verfügbar sein), die der Verwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen. Dies wäre jedoch bei der Bewertung der Zuwendung oder Schenkung mindernd zu berücksichtigen (§ 762 ABGB). Ist der Pflichtteil nicht durch Zuwendungen auf den Todesfall oder durch Schenkungen zu Lebzeiten des Verstorbenen ausreichend gedeckt, hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, den Pflichtteil selbst oder dessen Ergänzung zu fordern (§ 763 ABGB).
Der Pflichtteilsanspruch entsteht zwar mit Ableben des Verstorbenen, kann jedoch erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen gefordert werden (§ 765 ABGB). Auf Anordnung des Verstorbenen oder auf Verlangen des Pflichtteilsschuldners kann der Pflichtteil zudem für die Dauer von fünf Jahren gestundet oder die Ratenzahlung innerhalb dieses Zeitraumes angeordnet werden. Eine gerichtliche Verlängerung auf maximal zehn Jahre ist in besonderen Fällen möglich (§§ 766 f ABGB).
Praxistipp:
Die Stundungsmöglichkeit ermöglicht einerseits den Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Pflichtteilsschuldners (beispielsweise, wenn dieser auf die in der Verlassenschaft befindliche Wohnung angewiesen ist), andererseits den Erhalt von Unternehmen (beispielsweise, wenn das Unternehmen die wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellt) (RV 668 BlgNR 25. GP 27f). In der Entscheidung OGH 2 Ob 219/23 d unterstreicht das Höchstgericht die in der Rechtsprechung im Regelfall geforderte Zeitspanne von 20 Jahren
Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen
Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten bzw eines Erben sind bestimmte Schenkungen des Verstorbenen (man unterscheidet zwischen Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen sowie Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte, §§ 782 f ABGB) bei der Berechnung des Pflichtteils zur reinen Verlassenschaft dazuzurechnen. Dadurch soll verhindert werden, dass der Verstorbene zu Lebzeiten sein Vermögen zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten verschenkt. Auch ein Vermächtnisnehmer kann die Hinzu- und Anrechnung verlangen, soweit er zur Pflichtteilserfüllung beizutragen hat oder einen verhältnismäßigen Abzug erleidet (§ 783 ABGB). Der Kreis der Personen, die eine Hinzu- bzw Anrechnung verlangen können wurde von der Judikatur erweitert (OGH 2 Ob 100/23d).
Neben Schenkungen im klassischen Sinn (§ 781 Abs 1 ABGB) erfasst § 781 Abs 2 Z 6 ABGB als Auffangtatbestand auch solche Leistungen, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft gleichkommen, also Vermögensverschiebungen, die nicht im „Kleid“ einer Schenkung daherkommen, ihr aber wirtschaftlich entsprechen (etwa Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen, unentgeltliches Ausschlagen einer Erbschaft oder bewusstes Verjährenlassen einer Forderung). Der OGH hat klargestellt, dass dieser Auffangtatbestand nicht dazu dient, Rechtsgeschäfte zu erfassen, bei denen zwar die objektiven Voraussetzungen einer (gemischten) Schenkung nach § 938 ABGB vorliegen, aber eine Schenkungsabsicht der Parteien fehlt. Fehlt der Schenkungswille, scheidet damit auch der Rückgriff auf § 781 Abs 2 Z 6 ABGB aus (OGH 2 Ob 184/22f). Die Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente bei einem Übergabsvertrag stelle eine echte Gegenleistung dar und ist nicht bloß als Wertminderung der übergebenen Sache zu behandeln. Die Beweislast für das Vorliegen der Schenkungsabsicht trägt der Pflichtteilsberechtigte (2 Ob 205/22v).
Die Hinzu- und Anrechnung einer Schenkung erfolgt in der Weise, dass die Schenkung der Verlassenschaft rechnerisch hinzugeschlagen und die Pflichteile von der dadurch vergrößerten Verlassenschaft zu ermitteln sind. Vom vergrößerten Pflichtteil des Geschenknehmers ist jedoch die an ihn vorgenommene Schenkung, soweit sie auf seinen Pflichtteil anzurechnen ist, abzuziehen (§ 787 ABGB).
Die Bewertung der Schenkung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde, wobei der derart ermittelte Wert sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen ist (§ 788 ABGB).
Haftung des Geschenknehmers
Reicht die Verlassenschaft nach der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen zur Deckung der Pflichtteile nicht aus, haftet der Geschenknehmer (mehrere Geschenknehmer haften verhältnismäßig nach dem Wert ihrer Geschenke) gegenüber dem verkürzten Pflichtteilsberechtigten und kann dieser die Zahlung des Fehlbetrages verlangen. Der Geschenknehmer haftet grundsätzlich nur mit der zugewendeten Sache. Ist die zugewendete Sache oder ihr Wert nicht mehr vorhanden oder hat sich dieser vermindert, haftet der Geschenknehmer mit seinem gesamten Vermögen, sofern er diesen Vermögensverlust unredlich zugelassen hat (§§ 789 f ABGB). Der OGH hat mit 2 Ob 214/22t klargestellt, dass die Jahresfrist des § 765 Abs 2 ABGB analog auch für diesen Anspruch gegen den Geschenknehmer gilt: Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt daher auch beim Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.
Auskunftsanspruch (§ 786 ABGB)
Hinsichtlich hinzuzurechnender Schenkungen steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer zu (§ 786 ABGB).
Wurde bereits bewiesen, dass ein Geschenknehmer hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat, reicht dies als ausreichendes Indiz, dass auch noch weitere derartige Zuwendungen erfolgt sein könnten – der Pflichtteilsberechtigte muss diese weiteren Schenkungen nicht gesondert beweisen, um seinen Auskunftsanspruch zu begründen (OGH 2 Ob 244/22d [Rz 2]).
Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB verpflichtet den Auskunftspflichtigen zur Angabe der erhaltenen Schenkungen, nicht jedoch zur Vorlage von Belegen (Rechnungskopien, Kontoauszüge etc.). Eine Verpflichtung zur Belegübermittlung ergibt sich aus dem Auskunftstitel nicht (OGH 2 Ob 244/22d [Rz 5]).
Beweislast
Die Behauptungs- und Beweislast für diesen Ausnahmetatbestand trägt der in Anspruch Genommene, also der Erbe oder der Beschenkte (OGH 2 Ob 224/22p [Rz 15]).
Eine Verschiebung der Beweislast aufgrund von Beweisnähe kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht und setzt voraus, dass der Gegner die entsprechenden Kenntnisse überhaupt zur Verfügung hat. Allein der Umstand, dass der Manifestationsanspruch vollzogen wurde und eine formell vollständige Rechnungslegung vorliegt, führt nicht zur Umkehr der Beweislast für in der Rechnungslegung nicht enthaltenes Vermögen (OGH 2 Ob 18/23w [Rz 4]).
Lebensversicherung
Nicht in die Verlassenschaft fällt die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung, die an den in der Polizze bezeichneten Begünstigten ausbezahlt wird. Handelt es sich dabei dem Grunde nach um eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers, unterliegt sie jedoch der Hinzu- und Anrechnung nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB. Von der Anrechnung ausgenommen ist die Lebensversicherungszuwendung, wenn sie dazu dient, den überlebenden Ehegatten zu versorgen, und ein nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen vernünftiges Maß nicht überschreitet (§ 784 ABGB).
Pflichtteilsminderung und Enterbung
Der Pflichtteil kann einer pflichtteilsberechtigten Person dann entzogen werden (Enterbung, §§ 770 f ABGB), wenn diese gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn diese gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn diese absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat, wenn diese dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat, wenn diese sonst ihre familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat oder wenn sie wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Weiters ist unter bestimmten Voraussetzungen auch bei verschuldeten und verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten die Entziehung des Pflichtteils möglich.
Ist die rechtliche Abstammung eines Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser noch nicht festgestellt, etwa weil zunächst ein anderer Mann rechtlich als Vater galt und erst nachträglich ein „Vätertausch“ nach § 150 ABGB erfolgte, so kann der Pflichtteilsanspruch vor Rechtskraft der Statusentscheidung rechtlich nicht ausgeübt werden. Das mit erga-omnes-Wirkung feststehende bisherige Abstammungsverhältnis steht bis zu seiner Beseitigung einer gegenteiligen Rechtsausübung entgegen. Der OGH hat klargestellt, dass die Verjährungsfrist in einem solchen Fall erst mit Rechtskraft der Statusentscheidung zu laufen beginnt (OGH 2 Ob 175/22g).
Standen der Verstorbene und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden in keinem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Verwandten gewöhnlich besteht, so kann der Verstorbene den Pflichtteil auf die Hälfte mindern (es sei denn, wenn der Verstorbene die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat) (Pflichtteilsminderung, § 776 ABGB).
Praxistipp:
Abweichend von der bisherigen Rechtslage reicht (ab dem 1.1.2017) für eine Pflichtteilsminderung ein fehlendes Naheverhältnis über einen längeren Zeitraum vor dem Tod (mindestens 20 Jahre) aus (RV 668 BlgNR 25. GP 31).

