
Verlassenschaft in Österreich: Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens
Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen nicht unmittelbar auf die Erben über. „Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort“ (§ 546 ABGB). „Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen“; der Erwerb erfolgt in der Regel nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens durch die Einantwortung (§ 797 Abs 1 ABGB). Bis dahin ist die Verlassenschaft selbst Trägerin der Rechte und Pflichten des Verstorbenen.
Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens
Todesfallaufnahme durch den Gerichtskommissär
Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt wird (§ 143 Abs 1 AußStrG). Ein Notar wird als Gerichtskommissär tätig und errichtet die Todesfallaufnahme; dazu erhebt er alle Umstände, die für die Verlassenschaftsabhandlung erforderlich sind, insbesondere das Vermögen mit Rechten und Verbindlichkeiten, letztwillige Anordnungen und die gesetzlichen und testamentarischen Erben (§ 145 AußStrG).
Kleine Verlassenschaften
Sind Aktiven nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 5.000 Euro, oder tritt die Rechtsnachfolge nach dem maßgebenden Recht von Gesetzes wegen ein, und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung gestellt wird (§ 153 Abs 1 AußStrG). Bei österreichischem Erbstatut kann das Gericht in diesem Fall denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung erteilen, das Vermögen zu übernehmen (§ 153 Abs 2 AußStrG).
Erbantrittserklärung
Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den Rechtstitel nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten (§ 799 ABGB). Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden (§ 800 ABGB). Davon hängt die Haftung ab: Nach einer unbedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe den Gläubigern und Vermächtnisnehmern persönlich, auch wenn die Verlassenschaft zur Deckung nicht hinreicht (§ 801 ABGB); nach einer bedingten Erbantrittserklärung haftet er nur so weit, als die Verlassenschaft reicht (§ 802 ABGB). Alles Nähere dazu finden Sie unter Erbantrittserklärung und Einantwortung.
Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft
Der Erbe, der sein Erbrecht hinreichend ausweist, darf die Verlassenschaft benützen, verwalten und vertreten, solange das Gericht nichts anderes anordnet; mehrere Erben handeln gemeinsam. Veräußerungen außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts (§ 810 ABGB).
Inventar und Gläubiger
Für die Aufnahme in das Inventar sind in erster Linie die Besitzverhältnisse am Todestag maßgeblich (RIS-Justiz RS0122722; zuletzt OGH 25.06.2024, 2 Ob 85/24z). Über das Eigentum an einzelnen Gegenständen entscheidet das Verlassenschaftsgericht nicht (RIS-Justiz RS0121985). Zur Feststellung des Schuldenstandes können der Erbe oder der Verlassenschaftskurator beantragen, dass die Gläubiger mit Edikt aufgefordert werden, ihre Forderungen binnen angemessener Frist anzumelden (§ 813 ABGB).
Einantwortung
Mit der Einantwortung wird die Verlassenschaft in den rechtlichen Besitz der Erben übergeben (§ 797 Abs 1 ABGB). Der Einantwortungsbeschluss ist auch Grundlage für die Eintragung der Erben im Grundbuch; siehe dazu die Hinweise zur gesonderten Ausfertigung nach § 178 Abs 4 zweiter Satz AußStrG unter Erbantrittserklärung und Einantwortung.
Wenn Streit entsteht
Geben mehrere Personen einander widersprechende Erbantrittserklärungen ab, wird das Erbrecht in einem eigenen Verfahren festgestellt (§§ 160 f AußStrG). Wie solche Verfahren ablaufen und welche Fristen gelten, erläutern wir unter Erbstreit und Testament anfechten.
Verlassenschaften mit Auslandsbezug
Hatte der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder Vermögen in mehreren Staaten, bestimmt die Europäische Erbrechtsverordnung, welches Recht gilt und welche Gerichte zuständig sind. Siehe Anwendbares Recht.
Häufige Fragen
Wer führt das Verlassenschaftsverfahren durch?
Sachlich zuständig ist das Bezirksgericht (§ 104a JN), örtlich jenes, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte (§ 105 Abs 1 JN). Die meisten Verfahrensschritte setzt ein Notar als Gerichtskommissär.
Wie lange dauert ein Verlassenschaftsverfahren?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Die Dauer hängt vor allem davon ab, ob ein Inventar zu errichten ist, ob Liegenschaften oder Unternehmen vorhanden sind, ob ausländisches Vermögen betroffen ist und ob über das Erbrecht gestritten wird.
Dürfen die Erben vor der Einantwortung über den Nachlass verfügen?
Nur eingeschränkt. Der Erbe, der sein Erbrecht hinreichend ausweist, darf verwalten und vertreten; Veräußerungen außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs bedürfen der Genehmigung des Gerichts (§ 810 ABGB).

