
Testament anfechten in Österreich: Gründe, Fristen und Verfahren
Wer ein Testament anfechten möchte, muss darlegen und beweisen, dass die letztwillige Verfügung ungültig ist. Das Gesetz spricht davon, „eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen“ (§ 1487a ABGB). Ob eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat, entscheidet sich in der Praxis fast immer an der Beweislage. Deshalb ist es wichtig, die Anfechtungsgründe, die Verteilung der Beweislast und die Fristen von Beginn an zu kennen.
Die Anfechtungsgründe im Überblick
Formmangel
„Wurde bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung eine zwingende Formvorschrift nicht eingehalten, so ist die letztwillige Verfügung ungültig“ (§ 601 ABGB). Wer ein eigenhändiges Testament errichtet, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben (§ 578 ABGB). Ein fremdhändiges Testament muss der Verfügende in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält; die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, unterschreiben mit einem eigenhändigen Zusatz, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist (§ 579 ABGB).
Der Oberste Gerichtshof legt diese Vorschriften streng aus. Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn der Erblasser auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt besteht, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet (RIS-Justiz RS0132929; zuletzt OGH 12.12.2024, 2 Ob 197/24w). Besteht ein Testament aus mehreren Blättern, sind diese nach jüngster Rechtsprechung im Zuge der Unterfertigung fest miteinander zu verbinden (OGH 15.09.2026, 2 Ob 141/26p). Einzelheiten finden Sie auf unserer Seite zu den Testamentsformen.
Testierunfähigkeit
„Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann“ (§ 566 ABGB). Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, ist die Verfügung ungültig (§ 567 ABGB).
Die Schwelle ist hoch. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt die Testierfähigkeit nur dann, wenn die Beeinträchtigung des Bewusstseins so weit geht, dass die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist (RIS-Justiz RS0012402; zuletzt OGH 28.05.2024, 2 Ob 81/24m). Da die Testierfähigkeit erfahrungsgemäß die Regel bildet, muss derjenige, der ihr Fehlen behauptet, dies beweisen (RIS-Justiz RS0012415; zuletzt OGH 26.06.2025, 2 Ob 78/25x). Steht fest, dass der Verstorbene an sich testierunfähig war, kehrt sich die Beweislast um: Wer behauptet, das Testament sei in einem lichten Augenblick errichtet worden, hat dies zu beweisen (§ 568 ABGB).
Der Nachweis wird in aller Regel durch ärztliche Unterlagen und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten geführt. Der Oberste Gerichtshof hat es im Verfahren über das Erbrecht als sinnvoll angesehen, Einsicht in bestimmt bezeichnete Teile eines früheren Sachwalterschaftsakts, etwa zum Gesundheitszustand des Erblassers, zu gewähren (RIS-Justiz RS0130172; zuletzt OGH 28.11.2019, 2 Ob 197/19p).
Drohung, List und Irrtum
„Der letzte Wille muss bestimmt, mit Überlegung, ernst sowie frei von Drohung, List und wesentlichem Irrtum erklärt werden“ (§ 565 ABGB). Ein wesentlicher Irrtum macht die Anordnung ungültig; er liegt insbesondere vor, wenn der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache verfehlt hat (§ 570 ABGB). Eine bloß unrichtige Benennung oder Beschreibung schadet dagegen nicht (§ 571 ABGB). Ein Irrtum im Beweggrund führt nur dann zur Ungültigkeit, wenn der Wille des Verstorbenen „einzig und allein“ auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat (§ 572 ABGB).
Fälschung
Wird die Echtheit eines eigenhändigen Testaments bestritten, trifft die Beweislast im Verfahren über das Erbrecht den Testamentserben, der sich auf das Testament beruft (RIS-Justiz RS0131725; OGH 28.09.2017, 2 Ob 78/17k; zuletzt OGH 29.04.2019, 2 Ob 51/19t). Gleiches gilt bei einem fremdhändigen Testament für die Identität der Testamentszeugen, wenn diese bestritten wird (OGH 28.09.2021, 2 Ob 139/20k). Ein Schriftsachverständiger klärt in solchen Fällen regelmäßig die Echtheit der Handschrift.
Wie wird ein Testament angefochten?
Während des Verlassenschaftsverfahrens gibt es keine eigene „Anfechtungsklage“. Wer das Testament für ungültig hält, gibt selbst eine Erbantrittserklärung ab, etwa auf Grund des Gesetzes oder eines früheren Testaments, und bestreitet das Erbrecht des Testamentserben. Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zueinander, hat der Gerichtskommissär darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, legt er den Akt dem Gericht vor (§ 160 AußStrG). Das Verlassenschaftsgericht hat sodann „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen“ (§ 161 Abs 1 AußStrG). Darüber ist ein Verfahren mit mündlicher Verhandlung unter Beteiligung aller Erbansprecher zu führen (RIS-Justiz RS0122476; zuletzt OGH 30.10.2018, 2 Ob 88/18g).
Ist die Verlassenschaft bereits eingeantwortet, kann derjenige, der ein besseres oder gleichwertiges Erbrecht behauptet, den Erwerber mit der Erbschaftsklage auf Herausgabe der Erbschaft in Anspruch nehmen (§ 823 Abs 1 ABGB).
Wer als Nachkomme, Ehegatte oder eingetragener Partner übergangen wurde, muss das Testament nicht in jedem Fall anfechten. Häufig ist der Pflichtteil der wirtschaftlich sinnvollere Weg, weil er unabhängig von der Gültigkeit des Testaments zusteht.
Fristen für die Testamentsanfechtung
Das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, muss binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden; unabhängig von dieser Kenntnis verjährt es dreißig Jahre nach dem Tod des Verstorbenen (§ 1487a Abs 1 ABGB). Die Rechtsprechung zur kenntnisabhängigen Frist des § 1489 ABGB ist dabei sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0133836; zuletzt OGH 28.05.2024, 2 Ob 32/24f).
Dieselbe Frist gilt seit dem ErbRÄG 2015 ausdrücklich auch für die Erbschaftsklage, mit der nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Erbrecht geltend gemacht wird (§ 1487a Abs 1 ABGB). Die kurze Frist soll dem Testamentserben möglichst rasch Gewissheit darüber verschaffen, ob der letzte Wille von einer Anfechtung durch Dritte unberührt bleibt (RIS-Justiz RS0013139; zuletzt OGH 29.04.2025, 2 Ob 54/25t). Für Sachverhalte aus der Zeit vor dem 1.1.2017 begann die dreijährige Frist, sofern der Anspruch damals noch nicht verjährt war, jedenfalls mit dem 1.1.2017 zu laufen (RIS-Justiz RS0134175; zuletzt OGH 18.12.2025, 2 Ob 161/25b).
Praxistipp: Sichern Sie Beweise so früh wie möglich: Krankenunterlagen, frühere Testamente, Schriftproben und die Namen der Personen, die bei der Errichtung anwesend waren. Im Verfahren über das Erbrecht entscheidet das Gericht nur im Rahmen des Vorbringens und der Beweisanbote der Parteien (§ 161 Abs 1 AußStrG).
Häufige Fragen
Wie lange kann man ein Testament anfechten?
Grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen, längstens dreißig Jahre nach dem Tod (§ 1487a ABGB). Im laufenden Verlassenschaftsverfahren ist die Erbantrittserklärung der entscheidende Schritt.
Wer muss beweisen, dass das Testament ungültig ist?
Das hängt vom Anfechtungsgrund ab. Die Testierunfähigkeit hat zu beweisen, wer sie behauptet (RS0012415). Die bestrittene Echtheit eines eigenhändigen Testaments hat hingegen der Testamentserbe zu beweisen (RS0131725).
Muss ich das Testament anfechten, um meinen Pflichtteil zu erhalten?
Nein. Der Pflichtteil steht Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragenen Partnern auch dann zu, wenn das Testament gültig ist, sofern sie nicht wirksam enterbt wurden (§ 757 ABGB). Mehr dazu unter Pflichtteilsrecht.

